Nun darf jeder Landwirt Destillate herstellen
Die EU monierte dieses Vorgehen als versteckte Subvention, weshalb das Branntweinmonopol nach knapp 100 Jahren Ende 2017 auslief. Nun müssen die Brenner ihre Produkte selbst vermarkten, zahlen Alkoholsteuer – die Höhe ist gleich der Branntweinsteuer – und müssen auch sonst einige neue Regeln beachten.
Weitgehend unbekannt außerhalb der Brennerkreise ist, dass nun bundesweit persönliche Erlaubnisse für den Betrieb einer Abfindungsbrennerei mit 300 l Alkohol erteilt werden können, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb von mindestens 3 ha oder mindestens 1,5 ha Sonderkulturen vorliegt. Auch ist die Anzahl der Abfindungsbrennereien nicht mehr beschränkt.
Somit steht das Brennen allen Landwirten offen. Das macht besonders in den Betrieben Sinn, die sich breits mit Direktvermarktung beschäftigen und die es verstehen, hochwertige Produkte an die Kundschaft zu bringen.
Das müssen nicht nur Obstbrände, das kann auch Gin sein – derzeit ein trendiges Getränk in den Städten. Auch Whisky gehört in diese Kategorie. Dass es mittlerweile in Deutschland schon mehr Whiskydestillerien als in Schottland gibt, nur am Rande. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht lohnen sich vor allem die zwei letztgenannten Produkte. Ein ganz normaler Obstbrand aus einer Apfelmischung, wie sie auf der Streuobstwiese vorzufinden ist, ist mit dem Ende des Branntweinmonopols nicht mehr rentabel. Es muss nun ein sortenreiner Brand des Bohnapfels sein.
Elke Setzepfand – LW 13/2018