Nutzung von Zwischenfrüchten auf ÖVF soll möglich werden

Nach Ablauf von acht Wochen nach der Saat

Angesichts der aktuellen langanhaltenden Trockenheit hat das Bundeslandwirtschaftsministerium eine Verordnungsänderung auf den Weg gebracht, mit der den Landwirten die Futterversorgung ihrer Tiere erleichtert werden soll. Dies teilte das Ministerium am Montag mit.

Die Verordnungsänderung solle es den Bauern erlauben, auch ökologische Vorrangflächen (ÖVF) zum Anbau von Zwischenfruchtmischungen für Futterzwecke zu nutzen.

Uneingeschränkte Nutzung nach Acht-Wochen-Frist

Die Verordnungsänderung, die sich seit Montag in der Länder- und Ressortabstimmung befindet, sieht vor, dass die Länder in Gebieten mit ungünstigen Witterungsbedingungen im Jahr 2018 im Einzelfall auf Antrag einen Zeitraum von acht Wochen festlegen können, in dem die ÖVF mit Zwischenfruchtmischungen bestellt sein müssen. Normalerweise gilt ein Zeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember. Nach dem Ablauf der Frist soll der Aufwuchs uneingeschränkt für Futterzwecke genutzt werden können. Die erforderlichen Rechtsänderungen sollen nach der Bundesratssitzung am 21. September in Kraft treten.

Der Acht-Wochen-Zeitraum beginnt am Tag nach der Aussaat der letzten ÖVF-Zwischenfrucht durch den Betriebsinhaber. Der Zeitraum ist demnach betriebsindividuell festgelegt und beginnt mit dem Ablauf des letzen Tages, an dem die Aussaat der Zwischenfrüchte des jeweiligen Betriebes erfolgt. Bei mehrern Aussaatterminen gilt der Termin nach der letzten Aussaat.

Zwischenfruchtmischungen bereits jetzt aussäen

Die Zwischenfruchtmischungen auf den ÖVF können, soweit die Witterungsbedingungen dies zulassen, bereits jetzt ausgesät werden. Eine Nutzung für Futterzwecke wäre dann nach Inkrafttreten der Verordnung und Ablauf des festgelegten betriebsindividuellen Zeitraums von acht Wochen bei Vorliegen einer Genehmigung bereits ab Ende September möglich.

Aussaat in geeigneter Weise dokumentieren

Landwirte, die interessiert sind, diese geplante Möglichkeit zu nutzen, sollten daher vorsorglich die Aussaat sowie bereits erfolgte Aussaaten auf ihren Flächen mit ÖVF-Zwischenfruchtmischungen in geeigneter Weise dokumentieren. Der Hessische Bauernverband und der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd empfehlen dazu, den Aussaattermin der Zwischenfrüchte auf Vorrangflächen bei der zuständigen Kreisverwaltung unverzüglich, formlos und schriftlich anzuzeigen. Als Belege der Aussaat können Fotos mit automatisch erzeugter Orts- und Datumsanzeige von den bestellten Flächen oder Rechnungen von Lohnunternehmern dienen. Findet die Beweidung oder Schnittnutzung für Futterzwecke durch Dritte statt, ist ebenfalls ein entsprechender Beleg erforderlich.

Hessen: Nutzung der ÖVF-Brache in allen Kreisen

Die EU-Kommission hatte laut Ministerium zuvor mitgeteilt, dass nach Ablauf des mindestens acht Wochen dauernden Mindestverpflichtungszeitraums generell eine Futternutzung ermöglicht werden kann. In Hessen wurde unterdessen der Aufwuchs auf den ÖVF-Brachen für die Futternutzung für alle Landkreise freigegeben. Zuvor galt dies nur für drei Landkreise (siehe S. 47, LW-Ausgabe Hessenbauer).

LW – LW 32/2018