Praktikable Hilfsprogramme erforderlich

Die Beantragung der Dürre­hilfe, die der Bund gemeinsam mit den Ländern, außer Rheinland-Pfalz und dem Saarland, anbietet, ist aufwändig. Viele Unterlagen und Berechnungen sind in kurzer Zeit beizubringen beziehungsweise anzustellen (siehe www.lw-heute.de). Bereits am 23. November läuft die Antragsfrist in Hessen aus. Besonders heikel ist die Vorausschätzung der Erlöse aus der tierischen Erzeugung für das laufende Wirtschaftsjahr 2018/2019. Wer weiß schon, wie hoch die Milchpreise in den nächsten Monaten sind? Im schlimmsten Fall droht eine Rückzahlung, die auch noch hoch verzinst wird.

Viele Betriebe, die aufgrund der Trockenheit und der Hitze beträchtliche Ertragsrückgänge hinnehmen müssen – das ganze Ausmaß wird erst im nächsten Jahr sichtbar – werden keine Dürrehilfe bekommen. Denn sie ist an viele Bedingungen und Ausschlusskriterien geknüpft: Einkünfte aus gewerblichen Betriebszweigen, hohe Einkommen und anrechenbares Privatvermögen. Das kann man beklagen. Doch die Zuschüsse sollen eben nur helfen, eine Existenzgefährdung abzuwenden. Nichts anderes hat Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner, die sich für die Dürrehilfen eingesetzt hat – auch gegen Widerstände im Kabinett – immer klargemacht. Sie muss sich schließlich vor der Öffentlichkeit und dem Rechnungshof verantworten. Was ist aber, wenn aufgrund des Aufwandes, der Voraussetzungen und der knappen Zeit kaum Anträge gestellt werden? Das Hilfsangebot und auch Klöckner könnten in die Kritik geraten, wenngleich dies nicht gerecht wäre. Denn es ist richtig und bislang gesellschaftlicher Konsens, dass man in Notsituationen den Betroffenen, egal ob Unternehmen, Kommunen oder Privatpersonen, hilft. Es ist deshalb geboten, Verfahren zu entwickeln, wie man Betrieben bei Schäden durch extreme Witterungen praxisgerechter helfen kann. In Hessen war die Erhöhung der Ausgleichszulage während der Milchkrise 2016 eine wirksame und unbürokratische Maßnahme. Aber auch sie hatte Nachteile wie die Streuverluste, die später vom Landesrechnungshof gerügt wurden. Schließlich muss auch die Möglichkeit zur Selbsthilfe gestärkt werden, wie zum Beispiel durch eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage.

Cornelius Mohr – LW 46/2018