Schaurige Bilder von Ferkeltötungen

Nicht lebensfähige und unheilbar kranke Ferkel bis 5 Kilogramm dürfen nach dem Tierschutzrecht getötet werden, um ihnen weiteres Leid zu ersparen. Ferkel, die lediglich schwach oder „überzählig“ sind, weil sie keinen Platz an der Zitze der Sau finden, dürfen nicht getötet werden. Auch die Art und Weise der Betäubung und der Tötung sind vorgeschrieben, und zwar in der Tierschutz-Schlachtverordnung schon seit 1997. Die Rechtslage war und ist also klar. Mit den entsprechenden Erlassen der Länder, die vergangene Woche auch in Hessen und Rheinland-Pfalz herausgegeben wurden, ist die rechtsgemäße Vorgehensweise lediglich präzisiert worden.

Das, was die ARD vergangene Woche in ihrer Sendung „Exclusiv im Ersten – Deutschlands Ferkelfabriken“ zeigte, war ganz offenkundig rechtswidrig. Eine Mitarbeiterin eines Sauenhaltungsbetriebs zählte die Würfe durch und nahm schließlich schwache und überschüssige Ferkel aus der Abferkelbucht heraus und erschlug sie am Stallboden oder an den Kanten der Abferkelbucht. Zu Recht haben diese Bilder Empörung bei den Zuschauern hervorgerufen. Landwirte können sich von solchen Vorgehensweisen nur distanzieren.

Kritik an der Machart der Sendung ist dennoch erlaubt. Die Filmaufnahmen sind zum Teil illegal bei Stalleinbrüchen entstanden, und der ARD muss man vorwerfen, solches Material als öffentlich-rechtliche Anstalt ohne weitere Prüfung und Einordnung auszustrahlen. Der Sender hätte, um die Verhältnisse richtig einordnen zu können, zeigen müssen, wie in der Praxis schwache Ferkel und große Würfe etwa durch zusätzliches Milchangebot, durch den Wurfausgleich oder mit Hilfe von Ammen großgezogen werden. Auch hätte der Sender, wenn es ihm wirklich um Tierschutz geht, umgehend Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzt erstatten müssen.

Die in den Erlassen der Länder vorgegebene Anleitung bietet den Veterinären nun bei Vor-Ort-Kontrollen eindeutige Anhaltspunkte, ob die Tiere tierschutzgemäß getötet wurden. Die Entblutung als Tötungsverfahren ist jedoch nicht sehr praxisgerecht und birgt das Risiko der Krankheitsübertragung. Es muss daher nach Alternativen gesucht werden.

Cornelius Mohr – LW 30/2014