Seltsame Blüten der Düngeverordnung

Die neue Düngeverordnung sorgt bei den Landwirten nach wie vor für große Unsicherheit. Die Frage, wie viel Dünger man mit welcher Technik auf welcher Fläche ausbringen kann, treibt die Landwirte, vor allem angesichts des Beginns der Kernsperrfrist am 1. Oktober, um. Irritiert werden sie bei ihren Ãœberlegungen durch unterschiedliche Auslegungen des Rechts in den Bundesländern. Niedersachsen beispielsweise zieht zur Feststellung, ob eine langjährige organische Düngung erfolgt ist, den Phosphor- und Humusgehalt heran. Ist der Wert von 13 mg Phosphor pro 100 Gramm Boden erreicht, dann darf keine Düngung im Herbst erfolgen, egal ob Kulturen mit potenziellen Nährstoffbedarf wie Winterraps, Wintergerste, Zwischenfrüchte oder Feldfutter gesät werden sollen. Hessen definiert es so: wenn innerhalb der letzten drei Jahre jährlich eine organische Düngung erfolgt ist, und Rheinland-Pfalz schreibt auf einem Merkblatt „Kein N-Bedarf besteht ... auf Standorten mit in der Vergangenheit überhöhter organischer Düngung (= langjährig mehr als 2 GV/ha, zum Beispiel auf hofnahen Flächen).

Seltsame Blüten treibt die Auslegung der Düngeverordnung beim Saatgut, das zum besseren Auflaufen mit Spurennährstoffen gebeizt wird. Da Winterweizen laut der Verordnung keinen Nährstoffbedarf im Herbst hat, werde es keine Duldung für die Ausbringung des entsprechenden Saatguts geben. Diese Antwort bekam die Saatgutwirtschaft vom Bund-Länder-Arbeitskreis Düngung auf ihre Anfrage. Das Nährstoffgemisch im Saatgut enthält 2,5 Prozent Stickstoff. Dies ist per Definition ein wesentlicher Gehalt. Rechnet man die Menge allerdings um, so ergeben sich 10 Gramm pro Hektar!

Viele Landwirte haben unterdessen für ihren Betrieb Lösungen gefunden, wie beispielsweise Gülle sinnvoll und bei einem entsprechenden Pflanzenbedarf verwertet werden kann. Zwischenfrüchte und Feldfutter bieten hier Möglichkeiten. Allerdings macht den Bauern das regnerische Wetter oft einen Strich durch die Rechnung, weil die Flächen vielfach nicht befahrbar sind.

Cornelius Mohr – LW 34/2017