Stallpflicht für Geflügel in vielen Landkreisen aufgehoben
Blick auf das Seuchengeschehen in Hessen
Auf Nachfrage des LW meldeten nahezu alle hessischen Landkreise und kreisfreien Städte, dass die Pflicht zur Aufstallung von Geflügel – sofern erteilt – bis spätestens zum Mittwoch dieser Woche wieder aufgehoben wurde. Lediglich in den Landkreisen Kassel und Offenbach sowie im Gebiet der Stadt Kassel bestand zum Zeitpunkt der Abfrage (Stichtag: 12. Januar 2026) noch Aufstallungspflicht. Diese soll laut deren Verwaltung voraussichtlich bis zum Ende der Woche aufgehoben werden.
Foto: HMLU
Der Landkreis Offenbach erklärte, dass die aktuelle Kälteperiode zum Tod geschwächter Tiere, die möglicherweise mit der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) infiziert sind und über das Kreisgebiet ziehen, führen könne. Das steigere das Infektionsrisiko. Besonders Kanadagänse seien im Kreis Offenbach auf den Feldern unterwegs.
In der Wetterau hatte es 2025 den einzigen Fall von Geflügelpest in einem Betrieb in Rockenberg gegeben. 2 667 Tiere mussten gekeult werden. Die deshalb errichtete Schutzzone und die anschließende Überwachungszone sind laut Veterinäramt des Wetteraukreises jedoch bereits außer Kraft getreten.
Relativ stabile Lage bei der Afrikanischen Schweinepest
Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) zeigen die verstärkte Bejagung des Schwarzwildes und die Zäune ihre Wirkung. Festzäune stehen derzeit sowohl in Nord- als auch in Südhessen. Die Fallzahlen der infizierten Tiere sind seit längerem rückläufig. Insgesamt wurden laut Landwirtschaftsministerium in Hessen (HMLU) bisher 2 304 Wildschweine positiv auf ASP getestet.
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg meldete vergangene Woche Lockerungen bei der Jagd auf Schwarzwild. Die weißen Zonen an den Bundesstraßen 26 und 38 sowie an der A5 seien mittlerweile voll umzäunt und dienten als wildschweinfreie Gebiete der Unterbrechung von Infektionsketten. Wegen der Umzäunung können nun Drück- und Erntejagden näher an diesen Zonen erfolgen, da die Gefahr, dass sich Tiere in diese Gebiete flüchten, nun nicht mehr so groß ist. Konkret heißt das: Zur äußeren Zaunlinie der weißen Zonen ist ein Mindestabstand von 2 km Luftlinie einzuhalten. Zur inneren Zaunlinie muss nun ein Abstand von 3 km Luftlinie gehalten werden. Die Drückjagden müssen weiterhin mindestens 7 Tage vorher beim Veterinäramt des Landkreises online angezeigt werden. Innerhalb der weißen Zonen sind ausschließlich Ansitz-, Pirsch- und Fallenjagd erlaubt. Dabei muss der Kontakt von Hunden mit dem Schwarzwild vermieden werden.
Verwertung von erlegten Tieren im eigenen Haushalt
Zum anderen wird mit der neuen Allgemeinverfügung auch die Verwertung von erlegten Tieren im sogenannten Kerngebiet erlaubt. Da seit über zwei Monaten kein positiver Fall aufgetreten ist und das Risiko der Verschleppung des Virus nicht mehr als hoch angesehen wird, können Jäger nun die erlegten Tiere auch in der Kernzone nach einem negativen Ergebnis der ASP-Blutprobe wieder selbst verwerten.
Allerdings bleibt das Verbringen von in der Sperrzone erlegten Wildschweinen beziehungsweise von frischem Wildschweinefleisch oder anderen Produkten aus der Verwertung innerhalb und aus der Sperrzone heraus verboten. Die Verwendung von selbst erlegten und negativ untersuchten Wildschweinen muss auf den eigenen Haushalt innerhalb der Sperrzone II beschränkt bleiben oder in einem Betrieb erfolgen, der gemäß EU-Durchführungsverordnung 2023/594 eine risikominimierende Behandlung des Wildschweinfleisches garantiert.
Ein Negativbeispiel in Bezug auf die Ausbreitung der ASP zeigte sich Mitte Dezember im Vogelsberg. Hier wurden Schlachtabfälle illegal in der Natur entsorgt. Das Veterinäramt und die Untere Jagdbehörde des Landkreises reagierten sofort und mahnten, Reste von Hausschlachtungen oder Tierkörperteile nicht in der Landschaft zu entsorgen. Das stellt laut dem Veterinäramt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Wichtiger ist jedoch, dass von Fleischresten und Blutüber lange Zeit eine Infektionsgefahr ausgehe. Es dürften außerhalb der Gebiete ohne tierseuchenhygienische Sperre ausschließlich Aufbrüche und Teile von gesund erlegtem Wild in dem Revier verbleiben, in dem das Wild erlegt wurde.
Blauzungenkrankheit in Hessen weiterhin Thema
Während sich der Serotyp 3 des Blauzungenvirus (BTV) schon 2024 bundesweit ausgebreitet hat, kam im Oktober 2025 der BTV-Serotyp 8 hinzu. Diesser Serotyp wurde in einer Rinderhaltung im Ortenaukreis in Baden-Württemberg festgestellt. Derzeit besteht noch eine Sperrzone mit einem Radius von 150 km um den betroffenen Betrieb. Innerhalb der Sperrzone gelten Verbringungsbeschränkungen beispielsweise für Schafe, Rinder, Ziegen, Lamas oder auch Alpakas. In Hessen sind folgende Landkreise und kreisfreie Städte von den Verbringungsbeschränkungen betroffen: Bergstraße, Stadt Darmstadt, Groß Gerau, Wiesbaden, Rheingau-Taunus-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Darmstadt-Dieburg, Landkreis Offenbach, Stadt Offenbach, Stadt Frankfurt, Hochtaunuskreis und Limburg-Weilburg. Zusätzlich zu den in Deutschland bereits nachgewiesenen Serotypen 3 und 8 besteht laut dem HMLU die Einschleppungsgefahr weiterer Serotypen des Virus.
Eine Impfung ist laut HMLU die einzige Möglichkeit, die empfänglichen Tiere vor den schweren Verlaufsformen der Tierseuche schützen. Gegen die Serotypen BTV4 und BTV8 sind wirksame zugelassene Impfstoffe verfügbar. Gegen BTV3 wurden Impfstoffe entwickelt, die mittlerweile eine Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen mit einer Gültigkeit von einem Jahr erhalten haben. Impfungen sind bei allen empfänglichen Tierarten per Allgemeinverfügung in ganz Hessen erlaubt und müssen in die HI-Tier-Datenbank eingetragen werden.
LW/age – LW 3/2026
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