Theoretische Werte können nicht das Auge ersetzen
Rapsdüngung im Herbst nicht nach Schema F
Es ist August, und wie jedes Jahr sind die Briefkästen voll mit Werbung für Rapssorten. Ein unweigerliches Zeichen dafür, dass die Rapsaussaat kurz bevor steht. Einige Wochen nach der Aussaat stellt sich dann die Frage, ob der Raps entweder mit Wachstumsregulatoren und Stickstoff-Dünger versehen werden soll. Vielfältig sind die Argumente, die man abwägen kann und muss. Dierk Koch vom Landesbetrieb Landwirtschaft in Kassel hat dies für das LW getan.

Foto: agra-press
Bezogen auf einen Hektar können erhebliche Mengen an Stickstoff gebunden werden. Die Grafik „Aufwuchsuntersuchung von Körnerrapspflanzen“ zeigt die Mengen an Stickstoff, Phosphor, Kalium und Schwefel, die zu Vegetationsende und Vegetationsbeginn im darauffolgenden Frühjahr in der Pflanze pro Hektar gespeichert wurden (Ergebnisse einer Erhebung, die 2007 und 2009 vom Landesbetrieb Landwirtschaft durchgeführt wurde). Sollte zu diesem Zeitpunkt die Entwicklungsphase der Pflanzen dies nicht erreicht haben, sollte man über eine Stickstoff-Düngung nachdenken.
N-Düngung sollte nicht zu spät erfolgen
Kommt man zum Entschluss, eine Düngungsmaßnahme durchführen zu müssen, sollte dies umgehend erfolgen. Größere zeitliche Verzögerungen bergen die Gefahr, dass sich der Stickstoff aufgrund zu niedriger Bodentemperaturen nicht mehr umsetzten kann und die Pflanze diesen demzufolge nicht in Wachstum umsetzen wird.
Aus dem eben gefolgerten wird klar, dass dem Raps in einen solchen Fall eine Stickstoff-Form angeboten werden muss, die schnell wirksam ist. Nitratstickstoff ist in den Düngern Kalkammonsalpeter (13,5 Prozent); Ammonsulfatsalpeter (7 Prozent) und AHL (7 Prozent) enthalten. Bei Verwendung von Güllen oder Gärresten ist die zeitliche Verzögerung der Umsetzung von Ammonium zu Nitratstickstoff mit einzubeziehen. Kalte Witterungsphasen verzögern die Umsetzung des Stickstoffs im Boden. Grundsätzlich steht aber der gesamte Ammoniumanteil der Gülle oder des Gärrestes der Pflanze zur Verfügung.
Düngeverordnung beachten
Die Vorgaben der Düngeverordnung dürfen bei einer Düngemaßnahme nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere für den § 4 Abs. 6, der die Ausbringung von organischen, sowie organisch-mineralischen Nährstoffen regelt. Diese muss sich am Bedarf der Kultur orientieren und keinesfalls mehr als 40 kg/ha Ammonium- oder 80 kg/ha an Gesamt-Stickstoff betragen.
Wenn man davon ausgeht, dass Rindergülle 2,2 kg/m3 NH4-N, Schweinegülle 3,5 kg/m3 NH4-N und Biogasgülle 3,1 kg/m3 NH4-N enthalten, dürften demzufolge bei Rindergülle nicht mehr als 18 m3/ha, bei Schweinegülle nicht mehr als 11 m3/ha und bei Biogasgülle nicht mehr als 12 m3/ha ausgebracht werden. Das Überschreiten dieser Grenze stellt eine Verletzung der Cross-Compliance-Bewertungsgrenzen dar und kann daher zur Einbehaltung von Zahlungsansprüchen führen.
– LW 32/2013