Thüringen ist BHV1-frei

Neue Verbringungsbestimmungen für Rinder einhalten

Laut dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit wurde in Thüringen die Bekämpfung der BHV1-Infektion des Rindes erfolgreich abgeschlossen. Nach Bayern wurde nun Thüringen als zweites Bundesland in Deutschland von der Europäischen Kommission als „BHV1-freie Region“ anerkannt. Für die Verbringung von Rindern aus nicht BHV1-freien Regionen, wie zum Beispiel Hessen, ist Folgendes zu beachten, so eine Information des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Wiesbaden.

Auch in Hessen sind die Bemühungen zur Sanierung der BHV1 (Bovines Herpes Virus 1) weit vorangeschritten. Hessen ist jedoch noch nicht „BHV1-frei“. Aktuell sind 422 Tiere mit einer BHV1-Infektion (Reagenten) in 19 Betrieben registriert.

Foto: agrarfoto

Neben Thüringen und Bayern sind Österreich, Dänemark, Finnland, Schweden sowie die Region Bozen in Italien als „BHV1-freie Regionen“ anerkannt. Mit der Anerkennung sind zusätzliche Gesundheitsgarantien verbunden, die Rinder erfüllen müssen, die aus „nicht BHV1-freien“ Regionen kommen. Durch die zusätzlichen Garantien (keine Impfung, vor dem Verbringen Quarantäne und Untersuchung auf BHV1 mit negativem Ergebnis), die beim Verbringen von Rindern aus „nicht BHV1-freien“ Regionen nach Thüringen amtlich zu bescheinigen sind, sollen die Gefahren einer Wiedereinschleppung des Virus nach Thüringen reduziert werden. Thüringen gehört nun zu Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG im Handel mit Rindern gelten. Zum Schutz dieses Status gelten ab sofort folgende spezifische Vorschriften bei der Verbringung von Rindern aus nicht anerkannt BHV1-freien Regionen nach Thüringen, so das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Was muss jeder Rinderhalter und Viehhändler beachten?

a) Verbringung von Zucht- und Nutzrindern, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen (gilt auch für Verbringen von Mastrindern in gemischte Betriebe (Zucht + Mast)):

  • Jedes nach Thüringen zu verbringende Rind darf nicht gegen BHV1 geimpft sein,
  • Im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein,
  • Die zu verbringenden Tiere sind in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Verbringen in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtung zu halten (Quarantäne!),
  • Während der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten,
  • Alle Tiere in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstellen (des letzten Tieres) mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 zu untersuchen,
  • Empfehlung für Quarantäne: Zusätzliche freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstellung, da bei einem positiven Ergebnis nur bei einem Tier bei der Quarantäne-Blutuntersuchung (ab 21. Tag nach Einstallung) die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf,
  • Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, ausgestellt von der für die Isoliereinrichtung zuständigen Behörde, die Einhaltung dieser Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Entscheidung 2004/558/EG amtlich bescheinigt werden. Beim innergemeinschaftlichen Verbringen ist diese Zusatzerklärung auf der Gesundheitsbescheinigung im Abschnitt C Nummer 4 zu ergänzen,
  • Diese Vorgaben gelten auch für Mastrinder, sofern im Bestimmungsbetrieb nicht alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und von dort nur direkt zum Schlachtbetrieb verbracht werden.
  • b) Verbringung von Mastrindern zur Endmast, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen
  • Der Bestimmungsbetrieb ist BHV1-frei, alle Rinder dort werden ausschließlich in Stallhaltung gemästet und von dort direkt zum Schlachtbetrieb verbracht,
  • Die Tiere sind nicht gegen BHV1 geimpft; sie stammen aus amtlich anerkannt BHV1-freien Betrieben und haben diese seit Geburt nicht verlassen,
  • Sie haben in den letzten 30 Tagen (bei jüngeren Tieren seit der Geburt) vor dem Verbringen den Herkunftsbetrieb oder eine von der zuständigen Behörde genehmigte Isoliereinrichtung nicht verlassen,
  • Im Herkunftsbetrieb sowie in einem Umkreis von 5 km um den Betrieb/die Isoliereinrichtung gab es in den vorausgegangenen 30 Tagen keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion,
  • binnen 7 Tagen vor der Versendung aus dem Herkunftsbetrieb oder der Isoliereinrichtung erfolgte eine serologische Blutuntersuchung mit negativem Ergebnis auf BHV1-Antikörper oder, wenn das Tier aus einem geimpften Bestand stammt, auf Glykoprotein E (gE)-Antikörper,
  • Der Transport darf nur mit Tieren mit gleichem Gesundheitsstatus (das heißt nur aus BHV1-freiem Betrieb, negatives BHV1-Untersuchungsergebnis für jedes Rind, jedes Rind ist nicht gegen BHV1 geimpft) erfolgen, Kontakte zu Tieren mit einem niedrigerem Gesundheitsstatus dürfen nicht stattfinden,
  • binnen 21 bis 28 Tagen nach Ankunft im BHV1-freien Bestimmungsbetrieb erfolgte eine serologische Blutuntersuchung auf Antikörper gegen das Glykoprotein E des BHV1 oder das gesamte BHV1.
  • Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, ausgestellt von der für den Herkunftsbetrieb (beziehungsweise gegebenenfalls die Isoliereinrichtung) zuständigen Behörde, die Einhaltung dieser Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Entscheidung 2004/558/EG amtlich bescheinigt werden. Beim innergemeinschaftlichem Verbringen ist diese Zusatzerklärung auf der Gesundheitsbescheinigung im Abschnitt C Nr. 4 zu ergänzen.

Zur BHV1-Sanierung in Hessen siehe auch LW-Beitrag www.lw-heute.de/endphase-bhv1-sanierung-hessen

 – LW 43/2014