Thüringen ist BHV1-frei
Neue Verbringungsbestimmungen für Rinder einhalten
Laut dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit wurde in Thüringen die Bekämpfung der BHV1-Infektion des Rindes erfolgreich abgeschlossen. Nach Bayern wurde nun Thüringen als zweites Bundesland in Deutschland von der Europäischen Kommission als „BHV1-freie Region“ anerkannt. Für die Verbringung von Rindern aus nicht BHV1-freien Regionen, wie zum Beispiel Hessen, ist Folgendes zu beachten, so eine Information des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Wiesbaden.
Foto: agrarfoto
Was muss jeder Rinderhalter und Viehhändler beachten?
a) Verbringung von Zucht- und Nutzrindern, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen (gilt auch für Verbringen von Mastrindern in gemischte Betriebe (Zucht + Mast)):
- Jedes nach Thüringen zu verbringende Rind darf nicht gegen BHV1 geimpft sein,
- Im Herkunftsbetrieb dürfen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sein,
- Die zu verbringenden Tiere sind in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor dem Verbringen in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Isoliereinrichtung zu halten (Quarantäne!),
- Während der Isolierzeit dürfen bei keinem Tier klinische Anzeichen einer BHV1-Infektion auftreten,
- Alle Tiere in dieser Isoliereinrichtung sind frühestens am 21. Tag nach dem Einstellen (des letzten Tieres) mit negativem Ergebnis serologisch auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 zu untersuchen,
- Empfehlung für Quarantäne: Zusätzliche freiwillige Blutuntersuchung am Tag der Einstellung, da bei einem positiven Ergebnis nur bei einem Tier bei der Quarantäne-Blutuntersuchung (ab 21. Tag nach Einstallung) die gesamte Tiergruppe nicht verbracht werden darf,
- Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, ausgestellt von der für die Isoliereinrichtung zuständigen Behörde, die Einhaltung dieser Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Entscheidung 2004/558/EG amtlich bescheinigt werden. Beim innergemeinschaftlichen Verbringen ist diese Zusatzerklärung auf der Gesundheitsbescheinigung im Abschnitt C Nummer 4 zu ergänzen,
- Diese Vorgaben gelten auch für Mastrinder, sofern im Bestimmungsbetrieb nicht alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und von dort nur direkt zum Schlachtbetrieb verbracht werden.
- b) Verbringung von Mastrindern zur Endmast, die nicht aus BHV1-freien Regionen stammen
- Der Bestimmungsbetrieb ist BHV1-frei, alle Rinder dort werden ausschließlich in Stallhaltung gemästet und von dort direkt zum Schlachtbetrieb verbracht,
- Die Tiere sind nicht gegen BHV1 geimpft; sie stammen aus amtlich anerkannt BHV1-freien Betrieben und haben diese seit Geburt nicht verlassen,
- Sie haben in den letzten 30 Tagen (bei jüngeren Tieren seit der Geburt) vor dem Verbringen den Herkunftsbetrieb oder eine von der zuständigen Behörde genehmigte Isoliereinrichtung nicht verlassen,
- Im Herkunftsbetrieb sowie in einem Umkreis von 5 km um den Betrieb/die Isoliereinrichtung gab es in den vorausgegangenen 30 Tagen keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion,
- binnen 7 Tagen vor der Versendung aus dem Herkunftsbetrieb oder der Isoliereinrichtung erfolgte eine serologische Blutuntersuchung mit negativem Ergebnis auf BHV1-Antikörper oder, wenn das Tier aus einem geimpften Bestand stammt, auf Glykoprotein E (gE)-Antikörper,
- Der Transport darf nur mit Tieren mit gleichem Gesundheitsstatus (das heißt nur aus BHV1-freiem Betrieb, negatives BHV1-Untersuchungsergebnis für jedes Rind, jedes Rind ist nicht gegen BHV1 geimpft) erfolgen, Kontakte zu Tieren mit einem niedrigerem Gesundheitsstatus dürfen nicht stattfinden,
- binnen 21 bis 28 Tagen nach Ankunft im BHV1-freien Bestimmungsbetrieb erfolgte eine serologische Blutuntersuchung auf Antikörper gegen das Glykoprotein E des BHV1 oder das gesamte BHV1.
- Für jedes Rind muss zusätzlich auf der BHV1-Bescheinigung, ausgestellt von der für den Herkunftsbetrieb (beziehungsweise gegebenenfalls die Isoliereinrichtung) zuständigen Behörde, die Einhaltung dieser Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Entscheidung 2004/558/EG amtlich bescheinigt werden. Beim innergemeinschaftlichem Verbringen ist diese Zusatzerklärung auf der Gesundheitsbescheinigung im Abschnitt C Nr. 4 zu ergänzen.
Zur BHV1-Sanierung in Hessen siehe auch LW-Beitrag www.lw-heute.de/endphase-bhv1-sanierung-hessen
– LW 43/2014