Verregnete Ernte
Was im Grunde wegen der RisiÂkoverteilung vernünftig ist und auch bleibt, nämlich einen Teil des Getreides per Vertrag vor der Ernte zu verkaufen, stellt sich möglicherweise in dieser SaiÂson als fatal heraus. Hat ein durch das anhaltende Regenwetter geschädigter Landwirt Qualitätsweizen kontrahiert, kann er seinen Vertrag, in dem Menge und Qualität festgelegt sind, gegebenenfalls nicht erfüllen. Liefert er nur Futterweizen, muss der Handel, weil er wiederum Verträge gegenüber den Mühlen hat, andernorts Deckungskäufe mit Qualitätsweizen tätigen. Für die Preisdifferenz muss der Landwirt aufkommen. Die Situation verschärft sich noch, weil die Preisunterschiede zwischen dem knapper werdenden Backweizen und dem nun in größeren Mengen anfallenden Futterweizen wachsen.
Verträge sind einzuhalten. Das ist die harte Wirklichkeit, mit der die Landwirte leider konfrontiert sind. Die Aufhebung eines Getreideliefervertrags ist nur im Falle höherer Gewalt möglich. Witterungseinflüsse darin einzuordnen, dürfte nicht einfach sein (siehe S. M 8). Am besten ist es wohl, sich rechtzeitig mit seinem HandelsÂpartner in Verbindung zu setzen, um zu erörtern wie man aufeinander zugehen kann. Schließlich besteht oftmals eine jahrelange HanÂdelspartnerschaft, und alle Beteiligten müssen an einer nachhaltigen Geschäftsbeziehung interessiert sein.