Wildschadensersatz auch für „Bioenergiemais“
Aktuelles Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen
Von Zeit zu Zeit bewegt die Gemüter und beschäftigt die Gerichte die Frage, ob Wildschaden, der an Bioenergiemais verursacht wird, ersatzpflichtig ist. Nach erbitterten Auseinandersetzungen war lange Zeit weitgehend Konsens, dass Bioenergiemais grundsätzlich ersatzpflichtig ist, auch wenn er nicht vom Landwirt eingezäunt wird. Nahezu einhellige Meinung war, dass es sich bei Bioenergiemais nicht um eine „Sonderkultur“ im Sinne des § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz handelt.

Foto: Michael Breuer
Das Amtsgericht Plettenberg hatte allerdings insofern einen Sonderfall zu beurteilen, als sich der Jagdpächter vertraglich nur verpflichtet hatte, für auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehenden Wildschaden aufzukommen. Das Amtsgericht war dann zu der Auffassung gelangt, dass der Anbau von Bioenergiemais keine landwirtschaftliche, sondern gewerbliche Nutzung darstelle und hatte mit dieser Begründung Ansprüche des Landwirtes gegen den Jagdpächter verneint. Das Gericht hatte nicht zu entscheiden, ob im konkreten Fall der Eigenjagdbesitzer oder im Falle der Verpachtung durch eine Jagdgenossenschaft diese den WildschaÂden hätte ersetzen müssen.
Das Amtsgericht Rockenhausen hat nun mit Urteil vom 2. August 2016 mit wünschenswerter Klarheit unter Verweis auf das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hildesheim zunächst bestätigt, dass Bioenergiemais keine Sonderkultur ist. Es hat sich weiter mit dem oben genannten Urteil des Amtsgerichtes Plettenberg auseinandergesetzt und im Wesentlichen festgestellt, dass Maisanbau sehr wohl eine landwirtschaftliche (und keine gewerbliche) Nutzung ist. Es komme insoweit nicht darauf an, zu welchem Zweck die Pflanzen später möglicherweise verwendet werden.
Späterer Verwendungszweck muss vorher nicht definiert sein
Das Gericht hatte sich weiter mit der Frage des Mitverschuldens zu beschäftigen und hat auch in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das UrÂteil des Landgerichts Trier vom 3. April 2012 sowie oben genanntes Urteil des Landgerichts Hildesheim mit deutlichen Worten festgestellt, dass der Landwirt grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von sich aus Schutzvorrichtungen zu errichten. Der Landwirt sei auch nicht gehindert, wildgefährdeten Anbau in Waldrandnähe zu betreiben. Schließlich sei er nicht verpflichtet, von vornherein auf seinen bewirtschafteten Feldern Sicht- oder Bejagungsschneisen anzulegen. Die Frage, ob der Landwirt hierzu verpflichtet ist, wenn der Jagdpächter entsprechende Forderungen aufstellt (so wohl das Landgericht Trier in oben genannten Urteil), hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Das lesenswerte Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Mit Spannung kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes erwartet werden, das zu einigen akÂtuÂÂell im Bereich des WildschadenserÂsatzÂÂrechts diskutierten Fragen StelÂlung nehmen darf.
RA Björn Schöbel – LW 14/2017