Mehr als 95 Prozent der Betriebe in Hessen BHV1-frei

Ergänzende Regelungen zur BHV1-Sanierung in Hessen

Der BHV1-Sanierungsstand in Hessen ist weit fortgeschritten. Über 95 Prozent der rinderhaltenden Betriebe in Hessen sind derzeit als BHV1-frei anerkannt. Aufgrund der Maßnahmen, die zur Vorbereitung für den Antrag auf die Erteilung des Artikel 10 Status der Richtlinie 64/432/EWG in Hessen ergriffen wurden, und der Änderungen bezüglich der Milchprobenentnahme für die Untersuchung auf Antikörper gegen das BHV1 wurden ergänzende Regelungen getroffen. Einige davon erfolgen im Vorgriff auf die zu erwartenden Änderungen der BHV1-Verordnung. Sie ersetzen nicht die Bestimmungen der Verordnung, sondern dienen der Konkretisierung einzelner Sachverhalte, die sich in der Vergangenheit als problematisch gezeigt haben. Dr. Thomas Fröhlich vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Wiesbaden, informiert.

Ein einmal mit BHV1 infiziertes Tier bleibt lebenslang Virusträger und damit ein Infektionsrisiko für gesunde Tiere.

Foto: agrarfoto

Die Untersuchung der Proben auf BHV1 wird in Hessen zentral durch den LHL durchgeführt. Die für die Milch- und Blutprobenentnahme notwendigen Gefäße (barcodierte Röhrchen) werden zentral durch den LHL beschafft und auf Anforderung dem HVL (Milchproben) sowie den Ämtern und Fachdiensten für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Blutproben) zur Weitergabe an die praktizierenden Tierärzte zur Verfügung gestellt. In Hessen wurde für die Entnahme amtlicher Milchproben der HVL beauftragt.

Ausbruch/Verdacht der BHV1

Die Feststellung des Ausbruchs der BHV1-Infektion nach § 1 Abs. 1, Nr. 1 b) und des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 kann bei Zweifeln am Ergebnis von positiven oder fraglichen milchserologischen Befunden von Sammelproben entweder durch eine Wiederholung der Sammelprobe oder direkt durch milchserologische oder blutserologische Einzeltieruntersuchungen abgeklärt werden. In Fällen, in denen die Abklärung mittels Einzeltiermilchprobe erfolgen soll, ist diese amtlich zu entnehmen oder der HVL mit der Probennahme zu beauftragen. Die Art der Probe ist für den Einzelfall zu entscheiden; in der Regel führt eine zweite Sammelmilchprobe jedoch nicht zur Abklärung. Soll eine positive oder fragliche Poolmilchprobe durch Einzeltieruntersuchungen überprüft werden, müssen alle Kühe des Bestandes nachuntersucht werden. Sofern Tiere zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung trocken stehen, sind von diesen Tieren Blutproben zu untersuchen. Milchserologische Einzeltieruntersuchungen können durch blutserologische Untersuchungen abgeklärt werden. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Abklärungsuntersuchungen ruht der Bestandsstatus.

Hinweise zur Probenahme

Blutproben müssen vom praktizierenden Tierarzt oder der zuständigen Behörde genommen werden. Die Blutproben müssen bei der Einsendung an den LHL von dem in HIT generierten Untersuchungsantrag begleitet werden.

Milchproben werden zukünftig in Form von Poolmilchproben mit Einzeltierbezogener Zuordnung vom HVL genommen. Im Rahmen von Abklärungsuntersuchungen können die Einzelmilchproben von den zuständigen Behörden oder einem von der zuständigen Behörde beauftragten, praktizierenden Tierarzt entnommen werden, wobei die Kosten von der zuständigen Behörde getragen werden müssen. Die Milchproben müssen bei der Einsendung an den LHL von dem in HIT generierten Untersuchungsantrag begleitet werden. Im Falle von durch den HVL entnommenen Einzelmilchproben werden diese vom HVL bestandsbezogen zu je maximal 50 Proben gepoolt. Die Poolmilchproben werden bei der Einsendung an den LHL von einem Untersuchungsantrag in Dateiform begleitet, anhand dessen nachvollzogen werden kann, welche Einzelmilchproben in der jeweiligen Poolmilch enthalten sind.

BHV1-freies Rind

Bescheinigung für Tiere aus einem kontrollierten Impfbestand: Entsprechend I Nr. 3 der Allgemeinverfügung des HMUKLV vom 13. Juni 2014 dürfen im Gebiet des Landes Hessen seit dem 1. Januar 2015 in einen Rinderbestand nur noch BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein. Hierbei ist die Einstellung auf Basis einer Bescheinigung nach Anlage 2 der BHV1-Verordnung nur zulässig, wenn bei einer Attestierung auf Basis von § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) der BHV1-Verordnung für Rinder jeden Alters ein Untersuchungsergebnis mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion vorliegt und von der Variante „Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung“ kein Gebrauch gemacht wird.

Bescheinigung für Tiere aus BHV1-freiem Bestand mit Impfung: Für Rinder aus Beständen, in denen noch Impftiere stehen, kann einen Bescheinigung nur nach Anlage 2 ausgestellt werden. Es muss in jedem Fall –unabhängig vom Alter- eine Unter­suchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion vorliegen (Kapitel I Nr. 3 a der Allgemeinverfügung des HMUKLV vom 13. Juni 2014 in Verbindung mit dem Erlass des HMUKLV vom 30. Juli 2014). Ausgenommen hiervon sind Rinder, die in reine Mastbestände eingestellt werden sowie Rinder, die nach dem In-Kraft-Treten eines Impfverbotes gegen BHV1 im jeweiligen Bundesland geboren wurden, in dem der Geburtsbestand liegt und die diesen Bestand nie verlassen haben.

Umgang mit gB-positiven Tieren ohne Impfung gegen BHV1

Im Falle eines positiven Ergebnisses im gB-Elisa bei einzelnen Rindern ohne Impfung gegen BHV1, die bei vorangegangenen Untersuchungen immer ein negatives Ergebnis im gB-Elisa gezeigt haben oder zum ersten Mal untersucht werden, sollten die Tiere nach mindestens 30 Tagen nachuntersucht werden, um eine BHV1-Infektion im Anfangsstadium auszuschließen. Ist das Ergebnis der Nachuntersuchung weiterhin gE-negativ, so wird das Rind im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der BHV1-VO nicht als Reagent sondern als Impftier eingestuft.

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Abklärungsuntersuchungen ist der Bestandsstatus in Balvi auf ruhend zu setzen. Nach erfolgter Abklärung mit weiterhin gB-positivem und gE-negativem Ergebnis des betreffenden Tieres erhält der Bestand den Status „BHV1-frei mit Impfung“.

Die Kontaktgruppe besteht aus Rindern, die im engen räumlichen Kontakt mit dem betroffenen Rind gehalten werden. Darunter sind alle Rinder einer Stalleinheit anzusehen. Bei Jung- oder Masttieren sind zumindest alle Rinder der gleichen Bucht sowie zusätzlich diejenigen der an diese angrenzenden Buchten als in engem räumlichen Kontakt stehend anzusehen.

Von der Möglichkeit der Ausnahme von der Untersuchungspflicht für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und in denen anstelle der Untersuchung eine Impfung gegen BHV1 durchgeführt wurde, wird in Hessen seit dem 1. Januar 2015 kein Gebrauch mehr gemacht.

Wildrinderhaltungen in Tierparks oder Zoos, in denen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen keine Untersuchung auf Antikörper gegen BHV1 möglich ist, erhalten den Status „BHV1 unbekannt“. Sofern keine seuchenhyg­ienischen Gründe entgegenstehen, kann die Untersuchung auf Antikörper gegen BHV1 in diesen Beständen auf alle verendeten, getöteten und zur Schlachtung abgegebenen Rinder sowie die im Rahmen tierärztlicher Maßnahmen aus anderem Anlass entnommenen Proben beschränkt werden. Rinder dürfen außer zur unmittelbaren Schlachtung aus diesen Beständen nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 d erfüllen.

Hinweise zur Basisuntersuchung

Bestände mit weniger als 30 von 100 Kühen:

  • Die Bestände sind nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden. Dies gilt für bestehende Bestände mit kontinuierlichem Zukauf, die Rinder ausschließlich in Stallhaltung mästen und nur zur Schlachtung abgeben, als erfüllt, wenn innerhalb der letzten 24 Monate nachweislich ausschließlich BHV1-freie Rinder zugekauft wurden und dies vom Tierhalter mittels formloser Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde erklärt wurde (Tierhalterbestätigung) oder
  • Durchführung der Basisuntersuchung in Form einer serologischen Untersuchung aller weiblichen Rinder und der bis zu 9 Monate alten männlichen Rinder. In Beständen, die Rinder ausschließlich in Stallhaltung mästen und nur zur Schlachtung abgeben, kann die Untersuchung auf BHV1 auf die Rinder im Alter von unter 9 Monaten beschränkt werden.

Bestände, die zu mehr als 50 Prozent aus bis zu 9 Monate alten Rindern bestehen:

  • Die Bestände sind nur mit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden oder
  • Durchführung der Basisuntersuchung in Form einer Stichprobenuntersuchung. Für die Stichprobe sind so viele Rinder aus einer Haltung in einem gemeinsamen Luftraum auszuwählen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent und einer Prävalenzschwelle von 5 Prozent eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

Hinweise zur Kontrolluntersuchung

Bestände mit mindestens 30 Prozent Kühen: Die Untersuchung muss in Beständen mit mindestens 30 Prozent Kühen bei allen über 24 Monate alten Rindern erfolgen. In BHV1-freien Beständen mit ausschließlich nicht geimpften Kühen kann die blutserologische Untersuchung durch die Untersuchung einer einmal jährlich entnommenen Einzelmilchprobe ersetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt nicht milchgebende, untersuchungspflichtige Tiere müssen mittels Blutprobe auf BHV1 untersucht werden. Die Probenahme soll bei allen untersuchungspflichtigen Tieren zeitgleich durchgeführt werden.Im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der BHV1-Verordnung kann in BHV1-freien Beständen mit geimpften Kühen die blutserologische Untersuchung durch zwei im Abstand von mindestens 3 und maximal 9 Monaten von den nicht-geimpften Kühen entnommenen Einzelmilchproben ersetzt werden. Männliche Zuchttiere über 24 Monate, die geimpften milchgebenden Kühe sowie Kühe, die nicht mindestens im Rahmen einer der beiden jährlichen Milchprobeentnahmen untersucht wurden, sind spätestens alle zwölf Monate mittels Blutprobe zu untersuchen. Die Untersuchung soll zeitgleich mit einer der Milchprobeentnahmen erfolgen.

Bestände mit weniger als 30 Prozent Kühen: Bestände mit einem geringeren Kuhanteil als 30 Prozent müssen alle weiblichen Rinder und die bis zu neun Monate alten männlichen Rinder auf BHV1 untersuchen lassen. Die Anzahl der weiblichen beziehungsweise der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder muss zum Untersuchungszeitpunkt der im jährlichen Durchschnitt in dieser Gruppe gehaltenen Anzahl an Rindern in diesem Bestand entsprechen. Hiermit soll verhindert werden, dass in Mastbetrieben die Untersuchung gerade zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, an dem keine untersuchungspflichtigen Tiere im Bestand stehen. Die Probenentnahme soll bei allen untersuchungspflichtigen Tieren zeitgleich erfolgen. Rinder aus Beständen mit weniger als 30 Prozent Kuhanteil müssen, sofern sie nicht unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder sie bereits im Rahmen der letzten Kontrolluntersuchung auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion getestet wurden, innerhalb von 14 Tagen vor einem Verbringen entsprechend Abschnitt II Nr. 2a der BHV1-VO untersucht werden. Bestände, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sind im Rahmen der Kontrolluntersuchung von der Untersuchungspflicht ausgenommen.

Bestände mit unter 30 Prozent Kuhanteil, die nicht das ganze Jahr über Rinder halten: Bestände, die nicht das ganze Jahr über Rinder halten (zum Beispiel sommerliche Weidegemeinschaften), aber aus BHV1-freien Tieren mehrerer Bestände aufgebaut wurden, können den Status BHV1-frei erhalten. Sofern in diesen Beständen keine Kontrolluntersuchung durchgeführt wurde, müssen alle Rinder im Alter von über 9 Monaten innerhalb von 14 Tagen vor einem Verbringen untersucht werden.

Bestände, die zu mehr als 50 Prozent aus bis zu 9 Monate alten Rindern bestehen: Kontrolluntersuchung in Form einer Stichprobenuntersuchung. Für die Stichprobe sind so viele Rinder aus einer Haltung in einem gemeinsamen Luftraum auszuwählen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent und einer Prävalenzschwelle von 5 Prozent eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.

 – LW 19/2015