Die Dürre sorgt für hohe N-Gehalte in den Böden

Düngebedarfsermittlung für den Herbst erstellen

Wie schon im vergangenen Jahr muss auch in diesem Herbst vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen von Stickstoff auf Ackerland eine Düngebedarfsermittlung erstellt werden. Dabei sollte der Bedarf der Kulturen im Vorfeld zur Düngung bestimmt und dokumentiert werden. Dies teilt der Hessische Bauernverband (HBV) in seinem letzten Runschreiben mit.

Bei entsprechendem Bedarf kann Raps im Herbst mit Stickstoff versorgt werden; vo­rausgesetzt er wurde bis zum 15. September gesät.

Foto: landpixel

Eine Herbstdüngung sei laut Düngeverordnung (DüV) nach der Ernte der Hauptfrucht auch 2018 ausschließlich zu folgenden Kulturen erlaubt:

  • zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei Aussaat bis 15. 9.
  • zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht mit einer Aussaat bis 1. 10.
  • Zu diesen Kulturen darf eine Düngung bis 1. Oktober erfolgen.

zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen darf eine Düngung bis 1. Dezember erfolgen.

Weiter heißt es: Alle weiteren Ackerkulturen unterliegen der Sperrfristregelung nach § 8 DüV und dürfen im Herbst nicht gedüngt werden.

Bei den genannten Kulturen dürfen 60 kg Gesamt-Stickstoff pro Hektar oder 30 kg Ammonium-N/ha nicht überschritten werden. Diese Grenze galt auch schon im Vorjahr.

Düngung nur bei tatsächlichem Bedarf

Grundsätzlich gelte, dass eine Düngung nur bei einem tatsächlichen Bedarf erfolgen kann, was eine gute Bestandsentwicklung voraussetze. Nur dann bestehe auch ein Düngebedarf. Es wird daher empfohlen, über Untersuchungen der Nährstoffgehalte der ausgebrachten Wirtschaftsdünger oder Gärreste die Ausbringungsmenge zu bestimmen. Im Vergleich zur Düngebedarfsermittlung im Frühjahr handele es sich auch in diesem Herbst nur um eine vereinfachte Bedarfsermittlung.

Zur Erstellung der Düngebedarfsermittlung wird auf das Tabellenblatt des LLH von 2017 hingewiesen, mit welchem eine handschriftliche Anfertigung möglich ist. Sobald das überarbeitete Tabellenblatt des LLH fertig gestellt ist, werde der HBV hierüber informieren.

Im Downloadbereich des LW (www.lw-heute.de/downloads ) ist eine Tabelle des HBV zur Düngebedarfsermittlung in digitaler Form hinterlegt, die zur internen Nutzung und Dokumentation gedacht ist. Weiter kann jeder Landwirt eine selbst erstellte Dokumentationsgrundlage verwenden.

Trockenheitsbedingte Mindererträge einrechnen

Da in diesem Jahr aufgrund der trockenen Witterung die Ernte der Getreidebestände in einigen Regionen schlechter als erwartet ausgefallen ist, sollte die Differenz zwischen Ertragserwartung aus der Frühjahrsbedarfsermittlung 2018 und dem tatsächlich geernteten Ertrag berücksichtigt werden. Da in einem solchem Fall hohe Rest-N-Mengen im Boden vorhanden sein können, sollten diese für den Düngebedarf angerechnet werden, so der Bauernverband. Bei hohen Rest-N-Gehalten sei es dann auch denkbar, dass kein Düngebedarf im Herbst besteht.

Die Erstellung der Düngebedarfsermittlung werde im Zug der Cross Compliance Kontrollen berücksichtigt. Die Aufbewahrungsfrist der Bedarfsermittlung beträgt sieben Jahre.

LW – LW 33/2018