Es gilt die Wannen- und nicht die Stichtagsregelung

Ab 26. November Pflicht zur Vorlage des Sachkundenachweises

Durch das Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012 in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 6. Juli 2013 haben sich einige Neuerungen für Sachkundige im Bereich des Pflanzenschutzes ergeben. Über den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat sowie eine dreijährige Fort- und Weiterbildungspflicht wurde an dieser Stelle schon mehrfach informiert. Wegen der aktuell anstehenden Fristen und einer Änderung hinsichtlich der Fortbildungsmaßnahmen weist der Landesbetrieb Landwirtschaft (LLH) nochmals auf die bestehenden Regelungen hin.

Die Fortbildungsverpflichtung orientiert sich nun am Dreijahres-Zeitraum und nicht am Termin der letzten Teilnahme.

Foto: Becker

Betroffen sind Sachkundige, die ab dem 26. November 2015 Pflanzenschutzmittel erwerben oder verkaufen, Beratungen über Pflanzenschutzmittel durchführen oder Auszubildende und Mitarbeiter im Pflanzenschutz anleiten und beaufsichtigen. Diese Personen können die genannten Tätigkeiten ab dem Stichtag nur noch in Verbindung mit dem neuen Sachkundenachweis durchführen. Der Erwerb von gewerblichen Pflanzenschutzmitteln ist ab diesem Zeitpunkt ebenfalls nur noch nach Vorlage des neuen Sachkundenachweises möglich.

Personen, die durch ihre Ausbildung beziehungsweise ihr Studium bereits sachkundig sind, beantragen den Sachkundenachweis beim Regierungspräsidium Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen, in Wetzlar. Fragen zu den anerkannten Berufsabschlüssen werden ebenfalls beim Regierungspräsidium in Gießen unter 0641/303-5220 beantwortet.

Da die fachlichen Anforderungen im Pflanzenschutz stetig steigen, wurde mit dem neuen Sachkundenachweis auch eine wiederkehrende Fort- und Weiterbildungspflicht für Sachkundige im Pflanzenschutz eingeführt. Sachkundige sind dem Pflanzenschutzgesetz dazu verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an einer vierstündigen anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Der erste Fortbildungszeitraum endet am 31. Dezember 2015. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle „Alt-Sachkundigen“ (die Sachkunde wurde vor dem 14. Februar 2012 erlangt) den Besuch an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme nachweisen können.

Änderung bei den Fristen zur Fortbildung

Der zweite Fortbildungszeitraum beginnt am 1. Januar 2016 und endet am 31. Dezember 2018. Während dieses Zeitraumes muss erneut eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme besucht werden (unabhängig vom Datum der letzten Teilnahmebescheinigung). Es zählt also bei der Fortbildung nicht mehr – wie früher dargestellt – der Stichtag (Tag der Fortbildung) sondern der Fortbildungszeitraum (Wannenregelung). Das heißt, die Fortbildung muss einmal in dem dreijährigen Fortbildungs-Zeitraum erfolgen, nicht wie bisher kommuniziert drei Jahre nach der letzten Fortbildung.

Anerkannte Fort- und Weiterbildung beim LLH

Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) wurde vom Pflanzenschutzdienst des Regierungspräsidiums Gießen als akkreditierter Anbieter der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Pflanzenschutz anerkannt. Die Fortbildungsveranstaltungen sind zielgruppenorientiert und umfassen verschiedene aktuelle Themen aus dem Pflanzenschutz sowie Informationen zu Rechtsgrundlagen und zum Integrierten Pflanzenschutz.

Ziel der Fortbildungsveranstaltung ist die Auffrischung und die Vertiefung der Fachkenntnisse. Teilnehmer können sich nach vorheriger Anmeldung beim LLH ( 0561/7299-333) gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro eine Teilnahmebescheinigung ausstellen lassen.

Sachkunde durch einen Basislehrgang erwerben

Durch die neue Hessische Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz (HAVPflSchG) vom 26. November 2014 ergeben sich für die Basislehrgänge zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz neue Zuständigkeiten: Die Organisation der Prüfungen sowie die Durchführung der Lehrgänge in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau/kommunale Gebietskörperschaften wurden dem LLH übertragen. Zielgruppe der Lehrgänge sind Personen, die nach der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung nicht als sachkundig gelten. Diese haben die Möglichkeit, die Sachkunde durch einen Basislehrgang zu erlangen.

Die Lehrgänge finden in den Herbst-, Winter-, und Frühjahrsmonaten statt und umfassen etwa 16 Unterrichtsstunden. Die Lehrgangsgebühr beim LLH beträgt 200 Euro. Anmeldungen sind unter 0561/7299-222 möglich. Die Lehrgänge schließen mit einer Prüfung, bestehend aus einem schriftlichen, einem mündlichen sowie einem praktischen Teil, ab.

Die Gesamtzuständigkeit und Verantwortung für die Prüfungen zur Erlangung der Sachkunde obliegt dem Regierungspräsidium Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen. Für die Prüfung und die Ausstellung des Sachkundenachweises durch das Regierungspräsidium Gießen fallen weitere Kosten an. Nach bestandener Prüfung kann mit dem ausgestellten Zeugnis der Sachkundenachweis beantragt werden.

Katharina Morbitzer, LLH – LW 46/2015