Wer die Risiken kennt, kann vom Nutzen profitieren
Einsatz organischer Düngemittel nach guter fachlicher Praxis
Gründe, die für den Einsatz von organischen Düngmitteln in der Landwirtschaft sprechen, sind vielfältig. Aber auch die Probleme, die sich dabei ergeben können, füllen eine lange Liste. Peter Zilles vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel erläutert die diesbezüglichen Vorschriften.

Foto: Zilles
Umgang mit Wirtschaftsdüngern ist umfassend geregelt
Dies alles führte dazu, dass der Gesetzgeber die Lagerung, die Ausbringung, das Inverkehrbringen und das Befördern von Wirtschaftsdüngern genau geregelt hat. Die wesentlichen Bestimmungen finden sich dabei in der Düngeverordnung (DüV), in der Düngemittelverordnung DüMV), in der Bioabfallverordnung (BioAbfV), in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), und in der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirschaftsdüngern (WDüngV).
Die meisten Bestimmungen sind dem praktisch wirtschaftenden Landwirt bekannt, da lediglich die gute fachliche Praxis in Gesetzestexte verfasst wurde. Dennoch sind einige Besonderheiten bezüglich der Dokumentation, dem Nutzen und der Risiken der Anwendung, besonders von zugekauftem organischem Düngemittel zu beachten.
Güteüberwachter Kompost ist unbürokratisch zu nutzen
Die Anwendung von Kompost ist für den Landwirt einfach und unbürokratisch, da die Bioabfallbehandler in der Regel Mitglied einer anerkannten Güteüberwachungsgemeinschaft im Sinne der Bioabfallverordnung sind. Bei Komposten, die nicht einer solchen Kontrolle unterliegen, ist nach § 9 der Bioabfallverordnung bei der erstmaligen Aufbringung eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle und pH-Wert durchzuführen. In dieser Untersuchung werden die Gehalte an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink festgestellt.
Diese Bodenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach der Aufbringung der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden die in Tabelle 1 genannten Werte der Bodenuntersuchungsergebnisse überschritten, soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die erneute Aufbringung von Kompost untersagen. Auch bei einer Überversorgung der Nährstoffwerte im Boden ist die Ausbringung von Komposten generell zu untersagen.
Peter Zilles, DLR Westerwald-Osteifel – LW 2/2014