Die Umnutzung im Außenbereich wurde erleichtert

Betriebe profitieren von längerer Umnutzungsfrist

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz nimmt jährlich zu 800 bis 1 000 Bauvorhaben im Außenbereich Stellung. Da ist alles dabei: kleine Tierunterstände, Schuppen, Wohnhäuser, Stallgebäude oder neue Betriebsstätten. In der Ausgabe 38 auf Seite 7 wurde auf die bundesweite Änderung des Baugesetzbuches hingewiesen. Das LW hat bei der Landwirtschaftskammer RLP nach den Auswirkungen gefragt. Jan Hendrik Müller vom Referat 14, Raumordnung, Regionalentwicklung und Naturschutz antwortete.

Umnutzungen sind auf alten Höfen schon immer vorgenommen worden und auch sehr sinnvoll, um die Gebäude der aktuellen Zeit anzupassen. Mit der neuen Gesetzgebung dürfen nun vier Wohneinheiten auf einem Gehöft im Außenbereich errichtet werden.

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LW: Was bedeutet die Gesetzesänderung genau in Rheinland-Pfalz?

Jan Hendrik Müller: Da das BauGB Bundesrecht ist und unmittelbar auch in RLP gilt, sind die Änderungen natürlich auch hier von Relevanz. Bisher galt eine Frist von 7 Jahre, zukünftig wird die Frist auf 10 Jahre verlängert. Dies bedeutet eine Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Regel. Allerdings würden wir uns eine Regelung wie in Nordrhein-Westfalen wünschen: Dort verzichtet man generell auf eine befristete Möglichkeit zur Nutzungsänderung. Von dieser Möglichkeit vom Bundesrecht abzuweichen macht Rheinland-Pfalz leider keinen Gebrauch.

LW: Auf was bezieht sich die Frist von zehn Jahren?

Jan Hendrik Müller: Die Verlängerung der Frist hat ausschließlich Vorteile. Die Frist bezieht sich auf den Zeitraum der Aufgabe der bisherigen Nutzung bis zur Beantragung der Nutzungsänderung. Man hat nun also drei Jahre länger Zeit, nicht mehr im Betrieb benötige Gebäude(-teile) einer neuen Nutzung zuzuführen.

Mit Jan Hendrik Müller sprach Elke Setzepfand – LW 46/2024