Jetzt die Nährstoffbilanz erstellen

Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten

Es naht der 31. März. Und mit diesem Datum nähern sich unweigerlich Erfassungspflichten für all die Betriebe, die dokumentations- und aufzeichnungspflichtig sind. Dierk Koch vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen informiert darüber, was zu beachten ist.

Foto: Pixabay
Wer von diesen Verpflichtungen befreit ist, ist der Übersicht zu entnehmen. Zunächst soll auf die Angaben eingegangen werden, die aus den Daten des vorangegangenen Erntejahres 2021 generiert werden müssen. Es handelt sich hierbei um die angefertigte Düngebedarfsermittlung und die aufgezeichneten tatsächlich aufgebrachten Düngermengen.

Erfassung der im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe

In der Anlage 5 der Düngeverordnung wird vorgegeben, wie die im letzten Jahr verabreichten stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger dokumentiert werden müssen. Hierzu gehören die Mengen (kg pro Betrieb) an Stickstoff und Phosphor aus mineralischen und organischen Düngemitteln. Die Stickstoffmengen aus diesen Düngern müssen differenziert werden a) nach dem Gesamtgehalt und b) dem verfügbaren Anteil.

Die aus der Weidehaltung resultierenden Nährstoffmengen müssen berücksichtigt werden. Viele Landwirte dürften hier vor dem Problem stehen, entsprechendes Datenmaterial zur Berechnung der Stickstoffmengen, die mit der Beweidung auf der Fläche verbleiben, zu haben. Hierfür sollte der Katalog des Nährstoffanfalls von Nutztieren pro Stallplatz und Jahr (Anlage 1 DüV) und die sachgerechte Beurteilung der Ausnutzung des eingesetzten Stickstoffs (Anlage 2 DüV) herangezogen werden.

Ein weiteres Problem besteht bei der Ermittlung derjenigen Mengen an Stickstoff, welche durch die Knöllchenbakterien der Leguminosen auf den betrieblichen Acker- und Grünlandflächen fixiert werden. Der Anhang der Düngeverordnung hält hierfür entsprechende Faustzahlen. In der Anlage 4 können in den Tabellen 7 (Ackerflächen) und 12 (Grünlandflächen) die dazugehörigen Werte entnommen werden.

 – LW 11/2022