Alkoholische Getränke in Warenautomaten

Landwirtschaftskammer warnt Direktvermarkter

Warenautomaten, also 24/7 Verkaufsautomaten, haben sich für manchen Direktvermarkter zum Top-Verkäufer entwickelt. Jedoch stellt das Jugendschutzgesetz hohe Anforderungen an den Warenautomaten und dessen Standort, sobald die erste Flasche Wein oder Bier in ihm angeboten wird. Dies schreibt die Landwirtschaftskammer kürzlich in einer Pressemitteilung.

Bei Alkoholangebot in Warenautomaten ist Vorsicht geboten.

Foto: lwk

„Weinomaten“ der Weingüter standen vor diesem Hintergrund in den vergangenen Monaten in der Diskussion, doch die getroffenen Regelungen gelten für alle Verkaufsautomaten und somit auch für Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte, die lediglich zur Sortimentserweiterung alkoholische Getränke anbieten.

Technische Alterskontrolle reicht am Automat nicht aus

Sobald im Warenautomaten alkoholische Getränke zum Verkauf angeboten werden, greift das Jugendschutzgesetz. Im Sinne des Jugendschutzgesetzes reicht eine technische Alterskontrolle mittels Personalausweis oder Führerschein am Automaten alleine nicht aus. Gemäß § 9 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes muss neben dieser technischen Prüfung auch gewährleistet sein, dass der Automat in einem „gewerblich genutzten Raum“ aufgestellt ist. Mit „gewerblich genutzter Raum“ ist ein Ort gemeint, der unter Aufsicht steht - somit soll vermutlich nochmal eine gewisse Hürde für Jugendliche geschaffen werden, die sich einfach den Ausweis eines Erwachsenen ausleihen. Ein „gewerblich genutzter Raum“ könne sich nicht nur auf einen Innenraum beziehen. Auch ein Weinautomat, der auf einem eingefriedeten Wohn- und Betriebsgrundstück eines Weinguts aufgestellt ist, komme diesem Schutz nach. Allerdings gilt dies nur, wenn zudem eine technische Altersprüfung erfolgt. Entsprechend greift diese Regelung auch, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in seinem Warenautomaten alkoholische Getränke wie etwa Bier oder Wein anbietet. Wichtig zu wissen ist zudem: Hochprozentiges, wie zum Beispiel Branntweine, Schnäpse, Liköre, Weinbrand, Rum, Korn oder Magenbitter, darf in Automaten grundsätzlich nicht angeboten werden.

Mit dem Verkaufsautomaten können die Produkte des Betriebes rund um die Uhr und an sieben Tagen die Woche vermarktet werden. Sobald sich jedoch alkoholische Getränke im Sortiment befinden, muss neben einer technischen Alterskontrolle am Automaten auch der zuvor beschriebene Standort gewählt werden. Kann der Direktvermarkter dies nicht sicherstellen, dürfen die alkoholischen Getränke im Automaten nicht angeboten werden.

lwk rlp – LW 30/2023