Greening sinnvoll umsetzen mit Agrarumweltmaßnahmen

Programmteile für Ökologische Vorrangflächen

Das Jahr 2018 bringt zahlreiche Neuerungen beim Greening mit sich. Neben neuen ÖVF-Typen gibt es auch wichtige Änderungen bei bereits bekannten Typen wie zum Beispiel dem Leguminosenanbau. Hier lässt das Greening nun auch Gemenge zu, verbietet aber den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Betriebe, die an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen, haben auch im Jahr 2018 wieder die Möglichkeit, ausgewählte Programmteile als Ökologische Vorrangflächen zu nutzen.

Brache mit greeningfähiger Blühmischung.

Foto: Drusenheimer

Betriebe, die ihre Ökologische Vorrangfläche ganz oder auch teilweise über Agrarumweltmaßnahmen erbringen, können von dem Vorteil der Förderung dieser Flächen profitieren. Abhängig von dem Programm wird bei der Meldung der Flächen als ÖVF jedoch immer eine Kürzung der Prämie durchgeführt, um eine Doppelförderung auszuschließen. Im Einzelfall bleibt die Nutzung der Agrarumweltmaßnahme (AUKM) als Ökologische Vorrangfläche bis auf die Zwischenfrüchte und Untersaaten aber finanziell attraktiv.´

Programm „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“

Teilnehmer des Programms „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ (VK) müssen auf mindestens 10 Prozent ihrer Fläche Leguminosen anbauen. Diese Leguminosen können in der Regel auch als ÖVF gemeldet werden, wobei hier für die 5 Prozent ÖVF aufgrund des neuen Gewichtungsfaktors von 1,0 auch nur echte 5 Prozent der Betriebsfläche benötigt werden. Die erforderliche Programmfläche ist somit ausreichend um die gesamte ÖFV zu erbringen, sofern die angebauten Leguminosen den Vorgaben des Greening entsprechen. Seit dem Jahr 2018 sind nun auch beim Greening Leguminosengemenge oder auch der Anbau mit Stützfrüchten möglich. Die Leguminose muss aber weiterhin in der Liste Anhang 8 der „GAP-Broschüre 2015“ aufgeführt sein und auf der Fläche vorherrschen. Programmteilnehmer der Vielfältigen Kulturen müssen bei Gemengen einen Mindestanteil von 25 Prozent des Reinsaatgewichtes der Leguminose nachweisen, herrscht die Leguminose dabei im Gemenge vor, ist die Kombination der Maßnahmen problemlos möglich.

Keine Pflanzenschutzmittel bei ÖVF-Leguminosen

Die wichtigste Änderung für Leguminosenanbauer ist aber das Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf der Ökologischen Vorrangfläche. In der Praxis bedeutet das, dass auf den ÖVF-Leguminosen-Flächen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen. Werden nun die Flächen der Vielfältigen Kulturen als ÖVF genutzt, so gilt auch hier das Pflanzenschutzverbot. Beim Anbau von Leguminosen als Feldfutter wie zum Beispiel Luzerne kann das gut funktionieren, beim Erbsenanbau kommen die Betriebe jedoch schnell an die Grenzen des Möglichen. Greening als auch EULLa-Maßnahme schreiben nach Beendigung des Leguminosenanbaus auf einer Fläche eine Winterung als Folgekultur vor. Dadurch können auch bei der Kombination der Maßnahmen mehrjährige Feldfutterleguminosen angebaut werden, wenn danach eine Winterung folgt. Die Förderung in Höhe von 90 Euro/ha bei den „Vielfältigen Kulturen“, die für die komplette Ackerfläche des Betriebs gezahlt wird, reduziert sich bei Anerkennung als ÖVF der Leguminosen auf 70 Euro/ha für alle Ackerflächen.

Zwischenfrüchte und Untersaaten als Greening oder für EULLa

Für den beliebten ÖVF-Zwischenfruchtanbau besteht keine Kombinationsmöglichkeit mit dem Programm „Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter“ (BUZ). Die im Agrarumweltprogramm „Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter“ gewährte Förderung von 75 Euro/ha förderfähiger Fläche wird bei Meldung als ÖVF komplett gestrichen. Daher muss man sich entscheiden, ob Zwischenfrüchte oder Untersaaten für das Greening oder für das EULLa-Programm angebaut werden. Entsprechend gelten dann die unter Umständen abweichenden Vorgaben für diese Flächen.

„Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau“

Das EULLa-Programm „Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau“ (SABA) ist ein beliebtes Programm zur Flächenstilllegung mit hervorragenden Möglichkeiten zur Förderung der Biodiversität in der Feldflur. Für die Ökologische Vorrangfläche kann dieses Programm in mehreren Varianten genutzt werden. Werden die Saum- und Bandstrukturen als Streifen in oder an den Flächen angelegt, so können diese Streifen auch als Feldrand- oder Pufferstreifen als ÖVF gemeldet werden. Für diese Varianten ist allerdings auf die Mindest- und Höchstbreiten zu achten. Für die SABA Streifen gilt es mindestens 5 Meter und maximal 20 Meter einzuhalten. ÖVF Feldrand- und Pufferstreifen dürfen zwischen 1 bis 20 Meter breit sein. Wird kombiniert muss die Breite zwischen 5 und 20 Meter liegen. Die Flächen sind dann entsprechend dem SABA-Grundsatz mit einer der Liste zu entnehmenden Blühmischung zu begrünen. Für den Fall, dass es sich bei der SABA-Fläche um eine mit einer einjährigen Blühmischung eingesäte Fläche handelt, darf bei Meldung als ÖVF frühestens ab dem 1. Oktober eine Bodenbearbeitung für die Folgekultur durchgeführt werden. Handelt es sich bei den Saum- und Bandflächen nicht um Streifen sondern um ganze Schläge beziehungsweise Flurstücke bis zu einem Hektar, so können diese über „Brachen ohne Erzeugung ÖVF“ (Code 062) für das Greening genutzt werden. Für alle mehrjährigen SABA-Flächen die als ÖVF gemeldet werden, muss einmal jährlich die Fläche gemulcht werden. Dann darf aber nicht die ganze Fläche gemulcht werden wie bei der normalen ÖFV-Brache, sondern es sind die SABA-Programmvorgaben zu beachten. Innerhalb des Zeitraumes vom 15. Juli bis zum 31. Oktober muss die Fläche zu 50 bis maximal 70 Prozent gemulcht werden. Für die einjährigen SABA-Flächen gilt die Vorgabe für das Mulchen nicht.

Die Fördersumme für Saum- und Bandstrukturen liegt je nach Ertragsmesszahl zwischen 490 bis 740 Euro/ha für die mehrjährigen und zwischen 750 bis 1000 Euro/ha für die einjährigen Mischungen. Landwirte, die ihre SABA-Flächen als Folgeverpflichtung anerkannt bekommen, erhalten eine Prämie zwischen 390 bis 640 Euro/ha. Im Falle der Nutzung von SABA als Ökologische Vorrangfläche wird jeweils ein Betrag von 380 Euro/ha von der Prämie abgezogen. Daraus ergibt sich auch trotz des Abzuges der 380 Euro/ha bei der Nutzung als ÖVF eine lukrative Alternative zur normalen ÖFV-Brache, die keine zusätzliche Förderung erhält.

Neu: „Brachen mit Honigpflanzen ÖVF“

Neu ab diesem Jahr ist der ÖVF-Typ „Brachen mit Honigpflanzen ÖVF“ . Er bietet die Möglichkeit, auch größere Flächen mit dem Faktor 1,5 als Brache zu nutzen. Aktuell kann noch keine Aussage über die Kombinierbarkeit mit den Saum- und Bandstrukturen getroffen werden, da der Beschluss durch den Bundesrat noch aussteht. Wer hierzu Fragen hat, wende sich an die zuständige Beratung der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum. Auf Ackerflächen entlang von Gewässern können im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Gewässerrandstreifen angelegt werden. Bei diesem Programm „Anlage von Gewässerrandstreifen“ (GRS) müssen auf Ackerflächen, die direkt an Gewässern I., II. oder III. Ordnung grenzen, Grünlandstreifen mit einer Breite von 6 bis 30 Meter angelegt werden. Die Saat darf nur mit extensiven Grünlandmischungen erfolgen.

Gewässerrandstreifen als ÖVF-Pufferstreifen

Für die ÖVF-Pufferstreifen gelten andere Angaben in Bezug auf die zulässigen Breiten (1 bis 20 Meter) und Pflanzenarten. Auch die Vorgabe zur Lage eines Pufferstreifens ist nicht gleich formuliert. Demnach können Pufferstreifen an Gewässern angelegt werden, die ständig oder periodisch in Betten fließend oder stehende Oberflächengewässer sind. Hier sollte genau geprüft werden, ob es sich bei den betreffenden Flächen um Gewässer I., II. oder III. Ordnung handelt. Stimmen die Vorgaben zur Lage muss für die kombinierte Variante die Breite von 5 bis 20 Meter eingehalten werden. Besonders wichtig bei AUKM Gewässerrandstreifen als Ökologische Vorrangfläche ist die Nutzung des Aufwuchses. ÖVF-Pufferstreifen müssen einmal jährlich gemäht, beweidet oder gemulcht werden, wobei im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni keine Nutzung stattfinden darf. Ein AUKM Gewässerrandstreifen muss ebenfalls mindestens einmal pro Jahr genutzt werden, einen vorgeschriebenen Zeitraum gibt es hierfür jedoch nicht. Die Nutzung sollte eine Schnittnutzung mit Abfuhr oder Beweidung sein. Seit Januar 2017 ist auf den EULLa-Gewässerrandstreifen aber auch das Mulchen als Nutzung ab dem 1. Juli eines jeden Jahres zugelassen. Werden die Maßnahmen für das Greening kombiniert, muss folglich einmal pro Jahr außerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis 30. Juni eine Schnittnutzung, Beweidung oder ein Mulchgang durchgeführt werden. Die Förderprämie in Höhe von 760 Euro/ha für die EULLa-Gewässerrandstreifen wird im Falle der Meldung als ÖVF um 380 Euro/ha reduziert.

Nur bestehende AUKM als ÖVF melden

Grundsätzlich sollten Agrarumwelt- und Klimaprogramme nur dann als ÖVF gemeldet werden, wenn sie ohnehin schon im Betrieb umgesetzt werden und dadurch eventuell größere Umstrukturierungen, zum Beispiel der Fruchtfolge, eingespart werden können. Eine gezielte Beantragung von Agrarumweltmaßnahmen zur Erbringung der Ökologischen Vorrangfläche ist nicht empfehlenswert, da ohne Beratung die Fehlerrate hoch ausfallen kann. Die AUKM können aber sehr gute Möglichkeiten bieten, das Greening im Hinblick auf Biodiversität bestmöglich umzusetzen. Insbesondere für Brachen wird über das Programm „Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau“ eine tolle Alternative mit Blühmischungen geboten, welche Lebensräume für zahlreiche Tiere und Insekten bieten. Wer im Programm „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ seine Fruchtfolge durch den Anbau von Leguminosen auflockert, fördert so nicht nur die Vielfalt auf den rheinland-pfälzischen Äckern, sondern kann dadurch auch die ÖVF für das Greening vergleichsweise einfach umsetzen. Das neue Pflanzenschutzverbot auf Leguminosen ÖVF muss dabei unbedingt beachtet werden.

Gewässerschutzmaßnahmen helfen, Abstände einzuhalten

Aber nicht nur die Förderung der Biodiversität kann mit den genannten Maßnahmen umgesetzt werden, sondern auch der Schutz von Gewässern ist eine interessante Möglichkeit beim Greening. Abstandsauflagen bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln oder von Dünger können mit Gewässerrandstreifen recht zuverlässig eingehalten werden. Die Möglichkeit die Gewässerrandstreifen als Grünland zu nutzen kann zudem die Attraktivität steigern. Teilnehmer an EULLa „Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter“ müssen sich entscheiden, ob sie ihre Flächen im Programm nutzen oder als Ökologische Vorrangfläche melden. Einzelfallbetrachtungen sind aber für alle vorgestellten Kombinationsmöglichkeiten erforderlich, um mögliche Vor- und Nachteile abzuwägen.

Greening-Flächen können jährlich wechseln, AUKM-Flächen nicht

Wichtig bei der Auswahl der passenden ÖVF ist die Tatsache, dass die Flächen für das Greening jedes Jahr neu gewählt werden können. Folglich kann die Ausgestaltung der Ökologischen Vorrangfläche jährlich anders durchgeführt werden, jedoch sind alle Agrarumweltprogramme für fünf Jahre verpflichtend. Dadurch wird eine gewisse Flexibilität für das Greening gewährt, zugleich bieten die AUKM Planungssicherheit für den fünfjährigen Zeitraum. Alle benötigten Informationen zu den Agrarumweltprogrammen (EULLa) und die landesweiten Ansprechpartner sind im Internet unter www.agrarumwelt.rlp.de oder direkt beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum erhältlich.

Philipp Drusenheimer, DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück  – LW 16/2018