Manchmal muss man zu „Plan B“ übergehen

Unkrautregulierung in Wintergetreide im Herbst 2023

Auf Grund der speziellen Witterungsverhältnisse ab dem Herbst 2022 verunkrauteten viele Getreidebestände trotz intensiver Pflanzenschutzmaßnahmen. Wie jetzt mit diesen Flächen verfahren werden sollte, erläutert Dr. Dominik Dicke vom Regierungspräsidium Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen.

Ackerfuchsschwanz vor der Ernte, zum Teil schon ausgefallen.

Foto: Dr. Dicke

Die landesweite Trockenheit im Sommer 2022 ließ nach der Getreide- und Rapsernte bis in den September des vergangenen Jahres hinein kaum Möglichkeiten für wirksame ackerbauliche Maßnahmen zur Reduzierung des Ungrasdrucks. Die Folge: Vielerorts liefen mehrere Ungraswellen im feuchten Herbst 2022 nicht vor, sondern erst nach der Saat der Winterungen auf, sodass Bodenherbizide an ihre Grenzen kamen und oft „überfordert“ waren.

Je nach Resistenzstatus der Ungräser waren die Wirkungsgrade der Frühjahrsherbizide örtlich schlecht. Hinzu kam, dass das feuchte Frühjahr 2023 für weitere Keimung von Ungräsern auch aus tieferen Bodenschichten sorgte, teils erst nach Einsatz der überwiegend blattwirksamen Frühjahrsherbizide, sodass zur Ernte 2023 viele verungraste Getreidefelder in den Gemarkungen standen.

Ausfallgetreide als zusätzliches Problem

Regional kam es im Frühsommer zu starken Hagelereignissen, sodass die noch in der Entwicklung befindlichen Getreidekörner aus den Ähren geschlagen wurden. Die Körner waren unterschiedlich reif und insbesondere Gerste ist generell nicht sofort einheitlich in Keimstimmung, sodass in den „Hagelgebieten“ bis in den Spätherbst nun mit immer neuen Auflaufwellen gerechnet werden muss.

Bis zur Aussaat der Folgekultur müssen ackerbauliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um dem Ungrasdruck entgegenzuwirken. Doch eines vorweg: Es gibt kein Standardkonzept. Vielmehr muss immer wieder neu, je nach Situation, zwischen Ernte und Neuaussaat flexibel und konsequent reagiert werden. Das kann auch bedeuten, die ursprüngliche Anbauplanung kurzfristig ändern zu müssen und einem „Plan B “ zu folgen.

 – LW 38/2023