Niederlassungsbeihilfe

Die Förderung für Junglandwirte und Jungwinzer

Umfangreiche Kriterien schließen viele der zahlreichen Interessenten bei der Niederlassungsbeihilfe aus.

Foto: Landpixel

Laut Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd ist das Interesse an der Niederlassungsbeihilfe groß. Gleichwohl ist auch die Enttäuschung groß, da die umfangreichen Kriterien viele Interessenten ausschließen. Die Niederlassungsbeihilfe des Landes Rheinland-Pfalz unterstützt Junglandwirte und Jungwinzer bei der erstmaligen Niederlassung und der Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen, landwirtschaftlichen Tätigkeit mit einer Existenzgründungsbeihilfe in Höhe von 45 000 Euro – drei jährliche Tranchen von 15 000 Euro. Gefördert werden Junglandwirte und Jungwinzer, die einen Betrieb gründen, kaufen sowie inner- oder außerfamiliär übernehmen.
Für das Förderjahr 2023 können Anträge ab sofort bis zum 1. August 2023 eingereicht werden. Die Auswahl wird im Herbst 2023 erfolgen. Alle bis zum Stichtag vollständig vorliegenden Anträge werden dem Auswahlverfahren unterzogen, es gilt also kein Windhundverfahren.

Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen, einschließlich einem ausführlichen Fragen-Antworten-Katalog, sind unter folgendem Link abrufbar: www.dlr.rlp.de/DLR-RLP/Aktu...

Die Angaben, die zur Beurteilung der Erfüllung der Kriterien beitragen, werden mit dem Antrag erhoben. Unter anderem kann der Antrag auf Förderung nur innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen Niederlassung gestellt werden. Der Antragsteller / die Antragstellerin darf höchstens 40 Jahre alt sein. Erfolgt die Niederlassung innerhalb einer Gesellschaft wie einer GbR muss die Junglandwirtin / der Junglandwirt oder Jungwinzerin / Jungwinzer mindestens 51 Prozent der Anteile der Gesellschaft halten, der Arbeitsbedarf des landw./weinb. Unternehmens muss mindestens 2 100 Stunden/Jahr umfassen. Die Einhaltung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG ist zu erfüllen und dennoch muss es ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der KMU-Richtlinien sein (Zahl der Mitarbeiter unter 50 und Jahresumsatz oder Bilanzsumme unter 10 Mio. Euro).

Wer einen Antrag stellen möchte, tut gut daran folgende Auswahlkriterien zu erfüllen:

  • Der Betrieb erfüllt die besonderen Anforderungen des Verbraucherschutzes und/oder des Umwelt- und Klimaschutzes durch die Teilnahme an einem Lebensmittelqualitätsprogramm gem. Art. 20 VO (EU) 2022/2472 wie Öko oder Regionalmarke oder an einer betriebsindividuellen Energieberatung (zertifizierter Berater),
  • der letzte staatliche Bildungsabschluss des JLW liegt bei Antragsstellung nicht länger als fünf Jahre (60 Monate) zurück,
  • besitzt einen Abschluss höher beruflicher (Fort-)Bildung wie Techniker oder Meister,
  • die Lage des Betriebes ist im benachteiligten Gebiet oder Tierhalter (Mindestumfang von 20 GV),
  • bei der Betriebsgründung handelt es sich um eine Neugründung,
  • Die Unternehmensform des Betriebs ist Einzelunternehmen,
  • der Betrieb befíndet sich in der Umstellung zur ökologischen Wirtschaftsweise.

All diese Kriterien werden gewichtet. Die oberen erhalten sechs Punkte, die unteren drei Punkte. Die Anträge werden im Rahmen des begrenzten Budgets von 9,3 Mio. Euro in absteigender Reihenfolge der erreichten Punktzahl beim Auswahlverfahrens bewilligt. Es ist also nicht davon auszugehen, dass jeder Antrag auch bewilligt werden kann. Darüber hinaus muss ein Geschäftsplan für die nächsten fünf Jahre erarbeitet werden.

 – LW 17/2023