Qualitätsweizen trotz Düngeverordnung?
Auch mit Auflagen noch gute Qualitäten erzielen
Die Diskussion um die Düngeverordnung hat viele Landwirte verunsichert, ob mit der begrenzten N-Düngung noch Backqualitäten erzeugt werden können oder ob das wirtschaftliche Optimum der N-Düngung überhaupt noch erreicht werden kann. Und wenn ab 2021 in den „roten“ Grundwasserkörpern beziehungsweise den Nitrat-gefährdeten Gebieten die Düngung reduziert werden muss, was dann? Dr. Friedhelm Fritsch vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum in Bad Kreuznach versucht Antworten zu geben, insbesondere zum Thema Qualitätsweizen.

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Mit dem Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (in diesen Tagen) wird sich am Beispiel Winterweizen kaum etwas ändern. Lediglich die Anrechnung der organischen Düngung bezieht sich nicht mehr auf das Vorjahr, sondern die Vorfrucht, eine sinnvolle Klarstellung. Rindergülle sowie flüssige Gärreste müssen mit ihren N-Gehalten im Ackerland (aufgrund der bandförmigen Ausbringung) mit mindestens 60 Prozent ihres N-Gehaltes auf den Bedarf angerechnet werden, anstatt bisher mit 50 Prozent, Schweinegülle mit 70 Prozent anstatt mit 60 Prozent, und die „N-Aufbringungsverluste“ fallen weg, wobei letztere im Zusammenhang mit der N-Düngebedarfsermittlung ohnehin umstritten waren.
Reduzierung der N-Düngung in Roten Gebieten erst 2021
Erst im Frühjahr 2021 ist die zulässige N-Düngung der Flächen in den „Nitrat-gefährdeten“ Gebieten, die bis 2021 neu ausgewissen werden müssen, auf Basis des 5-jährigen Ertragsdurchschnittes (festgelegt auf 2015 bis 2019) um 20 Prozent zu reduzieren, oder es werden maximal 160 kg Gesamt-N/ha ausgebracht und davon maximal 80 kg Mineral-N/ha, beide Varianten gelten jeweils im Betriebsdurchschnitt. Die Diskussion um diese einschneidende Begrenzung lässt den Aspekt Betriebsdurchschnitt aber meist außer Acht und geht daher manchmal am Ziel vorbei. Die Entscheidung, im Betriebsdurchschnitt die für den einzelnen Betrieb optimale Vorgehensweise zu treffen, hängt von den angebauten Kulturen, von deren Vermarktungsfähigkeit und von der Verfügbarkeit organischer Dünger ab. Die Düngeverordnung beeinflusst damit die Entscheidung über die Anbauverhältnisse. Mit Fruchtfolgen wie Raps-Winterweizen-Winterfuttergerste wird es eng, mit Braugetreide und Leguminosen geht noch einiges. Diese für den Einzelbetrieb sehr schwierige Fragestellung wird ein Schwerpunkt der Pflanzenbauberatung in der nahen Zukunft sein.
– LW 22/2020