Richtsätze zur Ermittlung von Aufwuchsschäden 2015/16

Schadensersatz bei Marktfrüchten und Futterpflanzen

Aufwuchsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen entstehen regelmäßig durch schadensersatzpflichtige Wildtiere, aber auch durch Wege-, Leitungs- und Straßenbau sowie sonstige Haftpflichtfälle. Für die Bewertung dieser Schäden liefern aktuelle Richtwerte die Grundlage und ermöglichen eine zügige Einigung über den Ausgleich. Dr. Günther Lißmann, Sachverständiger beim Regierungspräsidium Kassel, stellt die neuen Werte vor und gibt einige Hinweise, worauf bei der Schadensermittlung geachtet werden sollte.

Bei großflächigen Schäden sind unter Umständen eingesparte Erntekosten vom Schaden abzuziehen, aber erhöhte Kosten zuzurech­nen, beispielsweise Mulchen am Boden liegen­der Pflanzen.

Foto: Michael Breuer

Beispiel: Wenn sich Wild­schwein­rotten im Mais, Getreide oder Raps niederlassen oder das Grünland „umpflügen“, entstehen erhebliche Schäden, die es möglichst einvernehmlich zu re­gulieren gilt. In den Richtwerttabellen kann für die verschiedenen Kulturen der Schadenersatz pro Quadratmeter für den Totalausfall schnell abgelesen werden.

Gesamtschadensfläche, Schadensgrad und den Ertrag, der auf der Fläche wäre, wenn es keinen Wildschaden gegeben hätte, müssen jedoch die Beteiligten oder der beauftragte Gutachter selbst feststellen.

Besonders bei der Kalkulation von größeren Schäden, sind einsparbare Kosten abzuziehen. Wenn Flächen oder Flächenteile total geschädigt sind und ihr Zuschnitt so ist, dass der Erntevorgang auf diesen Flächen höhere Kosten verursacht, als Ertrag zu generieren wä­re, ist von einer Ernte abzusehen. Die so eingesparten Kosten, auch unter Einbeziehung mögli­cher zusätzlicher Kosten, wie das Aufräumen, sind zur Schadenskalkulation zu berücksichtigen.

Die schadensersatzpflichtigen Kulturen haben unterschiedlich lange Wachstumszeiten: Die Zeitdauer erstreckt sich zum Beispiel von fünf Monaten bei Sommergerste bis zu zwölf Monate bei Winterraps. Die Produktions­prozesse auf den landwirtschaftlichen Flächen beginnen mit den vorbereitenden Arbeiten zur Aussaat und enden mit der Ernte, beziehungsweise mit Einlagerung oder Verkauf der Ernteprodukte. Wird der Aufwuchs in der Zeit von Dritten geschädigt, so ist für den daraus resultierenden Ernteverlust Schadenersatz zu leisten. Je nach Eintritt des Schadensereignisses sind einsparbare Kosten für beispielsweise nicht mehr durchgeführte Pflege-, Pflan­zenschutz-, Dünge- oder Erntearbeiten zu kalkulieren.

Die Ãœbersicht „Kosten der Arbeitsgänge“ zeigt die Kosten für die Teilarbeitsgänge beispielhaft am Produktionsverfahren Winterweizen bei 85 dt Ertrag auf. Würde ein Schlag von einem ha und einem Ertragspotenzial von 85 dt/ha in der Teigreife total geschädigt, so sind zur Schadenersatzkalkulation die Kosten für die entfallene Ernte als „einsparbare Kosten“ abzuziehen.

Dr. Günther Lißmann – LW 37/2015