Umstellung auf das neue Flensburger Punktesystem

Ab Mai wird einfacher und transparenter gezählt

Am 1. Mai 2014 tritt die Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems – das Fahreignungs-Bewertungssystem – in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Reform das Punktesystem insgesamt einfacher und transparenter machen. Inwieweit dies gelingt, wird die Zukunft zeigen.

Mit der Punktereform ist der Führerschein schon mit 8 statt mit 18 Punkten weg.

Foto: imago images/McPhoto

Für die Überführung der bisherigen Punkte vor dem 1. Mai 2014 auf den Punktestand nach diesem Datum gilt zunächst eine Umrechnung, wie in der Tabelle ersichtlich.

Allerdings werden zum 1. Mai 2014 nur diejenigen Punkte umgerechnet und übertragen, die nach dem neuen Recht eintragungsfähig sind. Nicht nach neuem Recht eintragungsfähige Punkte werden „abgespeckt“, so zum Beispiel Verstöße gegen eine Umweltzone, Sonntagsfahrverbot oder Kennzeichenmissbrauch.

Nach dem 1. Mai 2014 werden solche Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Welche darunter fallen, ist in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisordnung abschließend genannt. Bei den Ordnungswidrigkeiten differenziert das Gesetz weiterhin nach „gravierenden“ und „groben“ Verstößen.

Gravierende Verstöße werden mit einem Punkt, grobe Verstöße werden mit zwei Punkten bewertet. Zudem wird die Eintragungsgrenze für Verkehrsverstöße auf 60 Euro erhöht.

Auch bei den Verkehrsstraftaten verringert sich die Anzahl der eintragungsfähigen Delikte. Die Straftat muss – wie bisher – im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen und zudem in der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt sein. Unabhängig vom Strafmaß wird immer eingetragen nach rechtskräftigen Verurteilungen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, beim Fahren ohne Fahrerlaubnis, bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und bei Trunkenheit im Verkehr. Andere als diese Straftaten werden nur im Zusammenhang mit einem ausgesprochenen Fahrverbot eingetragen.

Hinsichtlich der Tilgung von Punkten wird allein auf den Eintragungszeitpunkt abgestellt. Bei Eintragungen vor dem 1. Mai 2014 gilt weiterhin altes Recht, das heißt bei Ordnungswidrigkeiten gilt eine Tilgungsfrist von zwei Jahre und bei Straftaten von fünf Jahren. Für Punkte, die nach dem 1. Mai 2014 eingetragen werden, greifen dagegen verlängerte Tilgungsfristen. Im Falle der gravierenden Ordnungswidrigkeiten gilt eine Tilgungsfrist von zwei Jahre, im Falle der groben Ordnungswidrigkeit im Regelfahrverbot und einer Straftat gelten fünf Jahre, und im Falle einer Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.

Nach dem 1. Mai 2014 besteht die Möglichkeit, vor Erreichen von sechs Punkten ein „Fahreignungsseminar“ zu absolvieren. Mit diesem Seminar kann jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren eine Reduzierung um einen Punkt erreicht werden.

Rainer Seimetz – LW 17/2014