Zufriedenstellende Erträge bei der Wintergerste

Ergebnisse der Landessortenversuche Wintergerste 2018

Der ungewöhnliche Witterungsverlauf im zurückliegenden Anbaujahr hat bundesweit zu unterdurchschnittlichen Getreideerträgen geführt, die sich jedoch nach Region und Kulturart unterschiedlich darstellen, wobei Wintergerste aufgrund ihrer früheren Entwicklung geringere Ertragseinbußen zu verzeichnen hat. Über die hessischen Versuchsergebnisse mit entsprechenden Empfehlungen zur Aussaat 2018 berichtet Dr. Antje Herrmann vom LLH Landwirtschaftszentrum Eichhof.

Im Gegensatz zu den Regionen im Norden und Nordosten Deutschlands, die herbe Einbußen hinnehmen mussten, ist die Wintergersten-Ernte in Hessen zufriedenstellend ausgefallen.

Foto: agrar-press

Das Anbaujahr begann mit einem leicht zu kühlen, meist nassen September, der eine unterdurchschnittliche Sonneneinstrahlung aufwies. Der Oktober hingegen war deutlich zu warm und in Südhessen zu trocken, während in Nordhessen ausreichend Niederschläge fielen, teils mit Sturm und Orkanböen.

Die Wintergerste konnte oft noch unter günstigen Bedingungen gedrillt werden. In Regionen, in welchen Ende September ausgiebige Niederschläge fielen, begann die Wintergerstenaussaat relativ spät. Die überdurchschnittlichen Temperaturen im Oktober förderten den Blattlausbefall. Der daraus resultierende Virusbefall zeigte sich stärker in Süd- und Mittelhessen als in Nordhessen. Darüber hinaus kam es bei früh beziehungsweise normal ausgesäter Wintergerste im Herbst teilweise zu stärkerem Mehltaubefall.

Auch November, Dezember und Januar waren im Vergleich zum langjährigen Mittel zu mild, niederschlagsreich und wiesen eine zu geringe Sonneneinstrahlung auf. Im November traten im Bergland traten erste Schneefälle auf, und gelegentlich kam es zu Frostereignissen. Die Bodenwasservorräte wurden kontinuierlich aufgefüllt. Im Januar konnten die wassergesättigten Böden die Niederschläge nicht mehr speichern, so dass vielerorts Staunässe zu beobachten war beziehungsweise hohe Wasserstände in Flüssen und Bächen.

 – LW 32/2018