Grundstücksverkehrsgesetz – was der Landwirt wissen sollte

Wirksames Mittel zur Verbesserung der Agrarstruktur

Ein wirksames und nachhaltiges Mittel zur Verbesserung der Agrarstruktur ist das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – kurz „Grundstücksverkehrsgesetz“ (GrdstVG) vom 28. Juli 1961. Das GrdstVG ist seit Inkrafttreten am 1. Januar 1961 ohne nennenswerte Änderung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. Dies teilt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer Pressemeldung mit.

Werden Grundstücke, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Aufstockung wertvoll wären, an Nicht-Landwirte verkauft, spricht man im Rahmen des Grundstücksverkehrsgesetzes von einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden.

Foto: Landpixel

Das GrdstVG beinhaltet Regelungen für die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und eröffnet die Möglichkeit, den Erwerb von Grundstücken durch „Nicht-Landwirte“ zu unterbinden.

Festes Regelwerk muss beachtet werden

Grundsätzlich bedarf in Rheinland-Pfalz die Veräußerung eines Grundstücks der Genehmigung, wenn:

  • das Grundstück größer als 50 Ar ist und landwirtschaftlich genutzt wird,
  • das Grundstück größer als 10 Ar ist und weinbaulich genutzt wird,
  • sich auf dem Grundstück die Wirtschaftsstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.

Die Genehmigungsstellen in Rheinland-Pfalz sind die Unteren Landwirtschaftsbehörden der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Notarielle Kaufverträge müssen den Genehmigungsbehörden vorgelegt werden, dies geschieht üblicherweise direkt durch den Notar. Die Genehmigungsbehörde muss die Grundstücke aus genehmigungspflichtigen Grundstücksverkäufen im Amtsblatt mit Lage und Größenangabe veröffentlichen. Sofern landwirtschaftliche Betriebe Interesse daran haben, die Flächen zu erwerben, müssen sie schriftlich erklären, dass sie bereit und in der Lage dazu sind, die Flächen zu den im Kaufvertrag genannten Konditionen zu erwerben.

Jochen Cornelius und Maraike Freier, lwk rlp  – LW 11/2025