Seit dem 1. August 2021 müssen nach der novellierten Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Schweine jederzeit Zugang zu organischem und faserreichem Beschäftigungsmaterial erhalten. Dieses muss untersuchbar, bewegbar, und veränderbar sein. Metall- und Futterketten sowie Kunststoffobjekte sind zwar weiterhin zulässig, dürfen jedoch nicht als alleiniges Beschäftigungsmaterial eingesetzt werden. Als …