Instrumente zur Liquiditätssicherung nutzen

Die gegenwärtige Lage erinnert an das von extremer Dürre und Hitze gezeichnete Jahr 2018. Damals gab es aus dem Berufsstand Forderungen nach einer Dürre­hilfe, die vom Bund und einigen Bundesländern auch gewährt wurde, nach zum Teil unschönen Diskussionen. Das Verfahren, das mit den Dürrehilfen verbunden war – unter anderem Nachweis von 30 Prozent Minderertrag, Ausschluss von Betrieben oberhalb einer Einkommensschwelle, Erklärung über das Privatvermögen – und der damit verbundene bürokratische Aufwand für Betriebsleiter, Verwaltung und Steuerberater, hinterließen keinen guten Eindruck. Auch deshalb ist aktuell nichts davon zu hören. Zur Sicherung der Liquidität, um die es damals wie heute geht, stehen ja (potenziell) Instrumente zur Verfügung.

Ein Vorschlag ist eine vorgezogene Abschlagszahlung der Direktzahlungen und eine spätere Endabrechnung (wahrscheinlich im nächsten Frühjahr), was nicht optimal ist.

Die Hilfen, die die EU aufgrund des angespannten Energie- und Düngermarktes freigegeben hat, rund 60 Mio. Euro für Deutschland, müssten, um wirksam zu helfen, vom Bund aufgestockt werden. Von einer nationalen Aufstockung mit Bundesmitteln, die bis zu 200 Prozent möglich ist, ist allerdings aus dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeskanzleramt nichts zu hören. Die vom Raiffeisenverband geforderte direkte Unterstützung des Düngemittelkaufs wäre im Sinne der Versorgungssicherheit mit Düngern sicherlich zielführender, wahrscheinlich aber verwaltungsmäßig nur mit erheblichem Aufwand umzusetzen. So ist eine Auszahlung durch die Berufsgenossenschaft oder über die Zahlstellen mit den GAP-Zahlungen wahrscheinlicher.

2018 forderte der Berufsstand wiederum (die Forderung stammt schon aus dem Jahr 2008) die steuerliche Risikoausgleichsrücklage, die ein wirksames Mittel gegen Liquiditätsengpässe ist. Die Rücklage wäre viel schneller verfügbar als die Steuerrückzahlungen aus der dreijährigen steuerlichen Gewinnglättung, die gerne von politischer Seite als ausreichendes Instrument beschrieben wird. Kurzfristig können aber auch Verfahrensvereinfachungen bei der Minderung der Einkommensteuervorauszahlung und der Steuerstundung helfen.

Cornelius Mohr – LW 33/2026