Putenhaltung in Deutschland auf dem Prüfstand
Putenfleisch ist beliebt bei Verbrauchern. Die Produktion wurde in den vergangenen Jahrzehnten unter großem Engagement der Tierhalter ausgebaut: 1950 gab es nur etwa 115 000 Mastputen in den Betrieben, 2025 wurden 27,6 Mio. Puten geschlachtet. Gesetzliche Vorgaben zur Haltung gibt es nicht, die Branche hat aber 2013 mithilfe wissenschaftlicher Erkenntnisse bundeseinheitliche Eckpunkte ausgearbeitet, die von den Praxisbetrieben eingehalten werden.
Ob diese künftig ausreichen, stellt jetzt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Frage. Eine Tierschutzorganisation hatte gegen einen Putenmastbetrieb in Baden-Württemberg geklagt und diesem vorgeworfen, dass die Haltungsbedingungen nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar seien. Das Gericht folgte der Darstellung, dass Gruppengröße, Besatzdichte und Stallstrukturierung nicht ausreichen, um den Tieren ein art- und bedürfnisentsprechendes Ruhe- sowie Sozialverhalten zu ermöglichen. Für den Putenhalter sei es zumutbar, die Haltung so zu ändern, dass diese Bedürfnisse besser erfüllt würden. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege im Ermessen des zuständigen Veterinäramtes.
Was sich daraus ergeben könnte, kann man sich anhand des Magdeburger Urteils zur Haltung von Sauen in Kastenständen anschauen: Ein Urteil auf Grundlage eines Einzelbetriebes führte dazu, dass alle Sauenhalter quasi in der Luft hingen. Bei den Puten droht ähnliches, die fehlenden Vorgaben können dazu führen, dass die Ausgestaltung in den Landkreisen sehr unterschiedlich ausfällt. Es entstehen große Unsicherheiten bei Betriebsleitern, hohe zusätzliche Kosten für Umbauten und es wird schwierig, neue Ställe zu errichten. Was gebraucht wird, ist eine verbindliche gesetzliche Vorgabe auf EU-Ebene, um Wettbewerbsnachteile zu verhindern. Unbedingt vermieden werden sollte, dass die Produktion in andere Länder mit niedrigeren Haltungsstandards abwandert und das Fleisch von dort importiert wird – dem Tierwohl hätte man damit einen Bärendienst erwiesen (siehe dazu auch Seite 8).
Marion Adams – LW 18/2026
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