Einfache Erklärung reicht nicht beim Erntegut
Kurz vor der Ernte und der verstärkten Vermarktung von Erntegut sorgt das Landgericht Düsseldorf mit seinem Urteil dafür, dass die Anforderungen an den Handel deutlich verschärft werden und das Risiko für ihn bei der Annahme von Erntegut steigt. Nach Ansicht des Gerichts darf sich der Agrarhandel nicht allein auf die Erklärung des Landwirts verlassen, sondern muss sich auf eine andere Art und Weise vergewissern, dass für die angelieferte Sorte kein unzulässiger Nachbau vorliegt. Wie das geschehen soll, erklärt das Gericht nicht. Das Urteil des Bundesgerichtshofs von 2023 hatte schon die Erkundigungspflicht gefordert, jedoch ebenfalls nicht erläutert, wie das praktisch erfolgen soll. Gleichwohl ist das Düsseldorfer Urteil eine Präzisierung. So sind die bislang genutzten Textbausteine und -vorschläge des Handels und des Bauernverbandes offenbar nicht ausreichend. Auch wenn durch das Düsseldorfer Urteil keine Verpflichtung für die Nutzung der Erntegutbescheinigung der Saatgut-Treuhand-Verwaltung GmbH (STV) als Vertreterin der Saatzüchter besteht – für die Händler dürfte das nun die sicherste Variante sein, um eine Haftung und Rechtstreitigkeiten zu vermeiden. Sie werden somit in das System der STV eingebunden, ob sie wollen oder nicht. Denn bei der Vorlage einer Erntegutbescheinigung stellt der STV die Händler von jeglicher Haftung frei.
Für den Anbauer, der bisher die Auskunft noch nicht über die STV-Bescheinigung vorlegen wollte, wird der Druck höher, den Aufwand zu betreiben und die Angaben in das Online-Portal der STV einzutragen, auch wenn er beispielsweise durch den Kauf und die komplette Anwendung von Z-Saatgut seine Pflicht bereits erfüllt hat. Gleichwohl wären weiterhin alternative, nachvollziehbare Angaben zu Anbauflächen und der daraus erzielbaren Erntemengen denkbar. Für denjenigen, der Nachbau betreibt, ohne dafür in vollem Umfang Gebühren zu zahlen, wird die Schlinge noch enger. Außer Frage steht, dass die Züchterarbeit und der Zuchtfortschritt bezahlt werden müssen. Die Missachtung des Sortenschutzes und die ausbleibende Honorierung der Züchter haben im Übrigen zu der jetzigen Situation beigetragen.
Cornelius Mohr – LW 24 /2026
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