Grundlegende Änderung der Düngeverordnung?

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Roten Gebiete haben die Bundesländer die besonderen Bestimmungen ausgesetzt, zum Teil sogar aufgehoben. Die jetzt von ihnen gemachten Vorschläge für eine künftige Ausgestaltung der Düngeverordnung sind von grundsätzlicher Art, bis hin zur Frage, ob auf die Ausweisung von Roten Gebieten verzichtet werden soll. Die Diskussion wird von den Landwirten mit großer Aufmerksamkeit verfolgt, egal ob diese von einer Gebietsausweisung betroffen sind oder nicht. Die Interessen sind unterschiedlich, gemeinsames Anliegen sind gleichwohl die bedarfsgerechte Düngung und der möglichst geringe bürokratische Aufwand. Baden-Württemberg will an den Roten Gebieten festhalten. Es hat eine hohe Anzahl von Messstellen (rund 4 000) und kann eine kleinräumige Belastung des Grundwassers ausweisen. Zusätzlich sollen Nmin-beprobte Flächen von Auflagen ausgenommen werden. Dem Wunsch nach Verursachergerechtigkeit, auch einer geringeren Zahl von Betroffenen kann das Land am ehesten nachkommen. Andere Bundesländer, auch Hessen (das zwar stark aufgeholt hat), haben weit weniger Messstellen, sodass sich Verursachergerechtigkeit schwerer darstellen lässt. Hier erscheint der Vorschlag von Bayern und Sachsen-Anhalt ansprechend, der auf Rote Gebiete verzichtet und mit der Einhaltung einer betrieblichen Stickstoff-Obergrenze für alle Landwirte verbunden wäre. Hierzu wäre der Nährstoffbedarf der angebauten Kulturen zu liefern sowie die vorhandenen InVeKos- und Hit-Daten. Hinzu kommen Meldungen des Agrarhandels über verkauften Dünger, bezogen auf den einzelnen Betrieb. Auf den ersten Blick noch simpler wäre eine landesweite generelle Minderdüngung von 10 Prozent, die Mecklenburg-Vorpommern vorschlägt. Auch diese müsste allerdings mit entsprechendem Aufwand nachgewiesen werden. Die Prozentzahl könnte zudem leichter geändert werden, je nach (Landes-) Regierung.

Es könnte sein, dass auf Druck der Kommission schnell der derzeit ungeregelte Zustand beendet werden und die Bundesregierung eine Eilverordnung erlassen muss. Wenn diese die ursprüngliche Regelung wieder in Kraft setzt, wird die alte Diskussion um Messstellen und Verursachergerechtigkeit unverändert weitergehen.

Cornelius Mohr – LW 11/2026