Unnötiges grünes Infrastrukturgesetz
Ein Entwurf zum Natürliche-Infrastruktur-Gesetz aus dem Hause von Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) hat es vergangene Woche wieder nicht zur Abstimmung in das Kabinett geschafft. Das Gesetz sollte schon Anfang Juli von der Regierung beschlossen werden. Es wird deutlich, dass Schneider mit seinem Gesetzesvorhaben deutlich überzieht. So trifft es nicht nur in der Landwirtschaft auf deutlichen Widerstand, sondern auch bei Wirtschaftsverbänden und bei den Agrarministern der Union. Schneider will mit dem Gesetz auch eine Position zu dem Infrastruktur-Zukunftsgesetz beziehen, mit dem der Ausbau von erneuerbaren Energien und die Modernisierung des Straßen- und Schienennetzes beschleunigt werden soll und das im Juli von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Naturschutz will der Bundesumweltminister so auf Augenhöhe mit der „grauen Infrastruktur“ bringen. Diese Ambition Schneiders wird sehr deutlich mit dem von ihm angestrebten überragenden öffentlichen Interesse, dem zentralen Hebel für die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastruktur-Zukunftsgesetz. Gälte dies auch für den Schutz von Ökosystemen, würden die Genehmigungsbehörden bei Abwägungsentscheidungen allerdings wiederum vor dem Problem stehen, die das Infrastruktur-Zukunftsgesetz beseitigen soll.
In den Ressortverhandlungen wurde das überragende öffentliche Interesse deshalb in der Zwischenzeit im Wesentlichen auf ohnehin gut geschützte Gebiete reduziert. Mit den Nationalparks, Natura-2000-Gebieten und anderen Schutzgebieten hätten sie allerdings ein beträchtliches Ausmaß, die mit einer neuen Schutzgebiets-Kategorie „Natürliche Infrastruktur“ im überragenden öffentlichen Interesse stünden. Damit würde die Nutzungskonkurrenz verschärft und die Entwicklungsmöglichkeit von Betrieben weiter beschränkt.
Für die naturschutzrechtliche Kompensation, um die es im Kern geht, gibt es seit jahrzehnten ein etabliertes System. Für ein neues Gesetz, das im Koalitionsvertrag noch deutlicher (und ehrlicher) als Flächenbedarfsgesetz bezeichnet wird, besteht deshalb kein Bedarf.
Cornelius Mohr – LW 31/2026
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