Von Zwischen-, Zweit- und Neufrüchten
Zwischenfrüchte nehmen in den ackerbaulichen Fruchtfolgen einen immer größeren Stellenwert ein. In den Roten Gebieten (außerhalb von Trocken-Regionen) sind sie sogar Pflicht, dann aber nicht mehr förderfähig (weil ja verpflichtend). Um die positiven Wirkungen wie die N-Fixierung, aber auch die Unkrautunterdrückung optimal auszuschöpfen, werden immer mehr Mischungen angeboten, deren Auswahl sich vor allem an den Vor- und Nachfrüchten orientiert, aber auch an den möglichen Förderprogrammen. Was die Förderung, Anforderungen und mögliche Nutzung betrifft, ist der Zwischenfruchtanbau mittlerweile, gelinde gesagt, komplex und beschäftigt ganze Stäbe an landwirtschaftlichen Beratern.
Dass der Zwischenfruchtbau immer auf Kosten des Bodenwasser-Vorrates geht, ist übrigens nicht unbedingt zutreffend: Abfrierende Zwischenfrüchte verbrauchen nicht mehr Wasser, da sie nach dem Absterben erstens kein Wasser mehr benötigen und zweitens eine schützende Mulchschicht auf dem Boden bilden, welche die Verdunstung reduziert.
Wer eine Zwischenfrucht noch im Aussaatjahr beerntet, macht diese quasi zu einer Zweitfrucht, für die auch eine Düngebedarfsermittlung erstellt werden muss (s. Seite 15). Ein klassisches Beispiel für eine Zweitfrucht ist Grünroggen, der – nach einer frühen Wintergerstenernte – noch im Sommer ausgesät und Ende Oktober geerntet wird. Im Roten Gebiet muss danach auch keine Zwischenfrucht mehr angebaut werden, da die Ernte nach dem 1. Oktober erfolgte.
Eine interessante Erweiterung unserer Fruchtfolgen um eine Sommerung macht der Klimawandel möglich: den Anbau von Sonnenblumen. Denn durch die wärmeren und trockeneren Sommermonate sinkt das Anbaurisiko für diese Ölfrucht, und die enorme Nachfrage nach Sonnenblumenöl mit entsprechend hohen Preisen lässt das Restrisiko eventuell auch etwas kleiner erscheinen. Vor allem nach der späten Ernte von Körnermais kann die Sonnenblume in mehr Regionen als noch vor wenigen Jahren eine erfolgversprechende Anbaualternative sein.
Karsten Becker – LW 30/2022