Ausblicke für den Pflanzenschutz
Der Zulassung und der Wiederzulassung von Pflanzenschutzmitteln steht eine Sammlung von einschränkenden und verhindernden Faktoren gegenüber, die dazu geführt hat, dass immer weniger Wirkstoffe und Mittel zur Verfügung stehen. Seit 2020 wurde auf europäischer Ebene kein neuer Wirkstoff mehr zugelassen. Auf der anderen Seite sind seitdem durch die nicht erteilte Wiederzulassung 97 Wirkstoffe weggefallen. Resistenzen und neue Schaderreger nehmen gleichzeitig zu. Die Schilf-Glasflügelzikade, die in ihrer massiven Auswirkung als Krankheitsüberträger jetzt erst richtig wahrgenommen wird, ist das prominenteste Beispiel. Der Umfang betroffener Regionen und Pflanzenarten wächst weiter: Zuckerrüben, Kartoffeln, Rote Bete, Karotten und, und, und. Auch unter diesem Eindruck haben sich die Länderagrarminister kürzlich mit großer Mehrheit für ein reformiertes Zulassungsverfahren ausgesprochen und das Umweltbundesamt als einen Mitverantwortlichen für die prekäre Situation benannt. Einer der Minister sprach gar von Blockadehaltung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist federführend, von den drei beteiligten Behörden ist das UBA allerdings mit einem Quasi-Vetorecht ausgestattet.
Auch die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag für transparente, schnelle und wissenschaftlich basierte Verfahren und eine Verschlankung der behördlichen Zusammenarbeit ausgesprochen. Es kommt also etwas Bewegung in das Verfahren. Gleichzeitig bieten technische Entwicklungen, die nächste Woche auf der Agritechnica zu sehen sein werden, Chancen für den Pflanzenschutz: die Kombination von mechanischer Unkrautbekämpfung und Bandspritztechnik beispielweise oder die punktuelle Behandlung (Spot Spraying), verbesserte Prognosemodelle und Applikationskarten, Roboter und Künstliche Intelligenz. Die technischen Vorrichtungen können in vielen Fällen Pflanzenschutzmittel nicht (gänzlich) ersetzen. Sie können aber die Mengen und gegebenenfalls die Ausbringungsflächen reduzieren. Dies soll und muss einen Einfluss auf eine erleichterte Zulassung haben.
Cornelius Mohr – LW 45/2025
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