Neue Märkte für Biogas

Für viele Biogasanlagen endet in den nächsten Jahren die zwanzigjährige Förderung nach dem EEG. Jetzt heißt es, für diese Anlagen eine wirtschaftliche Perspektive für den Weiterbetrieb zu entwickeln. Die ALB-Tagung auf dem Eichhof vergangene Woche zum Thema Post-EEG-Nutzungsvarianten für regenerativen Strom aus Photovoltaik- und Biogasanlagen machte Mut, dass es interessan­-te Nutzungsmöglichkeiten für die ausgeförderten Anlagen gibt (siehe S. 22).

Der Verkehrssektor bietet zumindest für größere Biogasanlagen über die Aufbereitung des Biogases zu Biomethan und den Einsatz als CNG (Compressed Natural Gas) und LNG (Liquified Natural Gas) im Schwerlastverkehr eine gute Perspektive. Beflügelt wird der Markt durch die neue gesetzliche Regelung zur THG-Quote im Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) wird von derzeit 6 Prozent in kontinuierlichen Schritten auf 25 Prozent im Jahr 2030 angehoben. Die Mineralölkonzerne müssen die Treib­hausgas-Emissionen der verkauften Kraftstoffe ausgleichen und können dies durch den Kauf von THG-Quotenmengen tun. Hier punktet Bio-LNG als erneuerbarer Kraftstoff mit deutlich geringeren Emissionswerten. Er kann für die Minderungsquote angerechnet werden, ebenso wie Bio-CNG.

Der Handel mit THG-Quoten verspricht gute Zusatzerlöse. Je höher der Anteil von Gülle oder Mist als Einsatzstoff in der Biogasanlage ist, desto größer ist die Treibhausgasminderung und desto größer der wirtschaftliche Wert bei der Vermarktung im THG-System. CO2-Vermeidung ist die neue Währung, mit der Biogasanlagenbetreiber zukünftig handeln können – zumindest die, die Biomethan erzeugen.

Für kleinere Biogasanlagen, wie sie auf vielen Betrieben mit Viehhaltung vorhanden sind, ergeben sich auch im EEG 2021 wirtschaftliche Chancen für den Weiterbetrieb. Sie können für weitere zehn Jahre ihre Strom- und Wärmeproduktion fortsetzen, müssen allerdings an der Ausschreibung teilnehmen. Auch die Verwendung und Bewertung des Gärrestes als wertvoller Dünger ist vor allem für Biobetriebe ein gutes Argument für den Weiterbetrieb.

Imke Brammert-Schröder – LW 45/2021