Was tun mit ausgetrockneten Krumen?

Wie man dem Wetterbericht und der Vorhersage unten entnehmen kann, war, ist und bleibt es viel zu trocken. Das ist nicht nur bei stehenden Beständen ein Problem, die weder Ertrag noch Qualität ausbilden können, sondern wirkt sich auch auf die Arbeiten, die nach der Ernte anfallen, negativ aus.

Die Stoppelbearbeitung dient mehreren Zielen wie der Förderung der Strohrotte und dem Schaffen eines falschen Saatbettes, damit Gräser, Unkräuter und Ausfallgetreide auflaufen und in einem weiteren Bearbeitungsgang beseitigt werden können. Diese beiden Ziele sind aber bei staubtrockenen Böden kaum zu erreichen – das Stroh verrottet nicht, und die zu bekämpfenden Pflanzen können nicht auskeimen. Tun sie es bei Taunässe doch, werden sie (hoffentlich) tagsüber vertrocknen.

Es stellt sich die Frage, wie jetzt mit den Ernteresten um-gegangen werden soll. Die betrieblichen Standardmaßnahmen könnten unter den aktuellen Bedingungen durch das Verfehlen der genannten Ziele und zusätzlich durch hohen Kraft­aufwand, Dieselverbrauch und Verschleiß mehr schaden als nutzen; denn außerdem kann die zusätzliche Bodenbewegung die Krume noch weiter austrocknen.

Viele Experten raten jetzt dazu, abzuwarten oder mit einem ganz flachen Bearbeitungsgang mittels Stroh­striegel oder Mulcher den Boden mit der so geschaffenen gleichmäßigen Bedeckung durch Erntereste vor weiteren Wasserverlusten zu schützen. Das ist auch deshalb keine schlechte Idee, weil die Niederschläge, auf die alle warten, durchaus heftig ausfallen könnten und eine Mulchauflage dann Erosionsschäden entgegenwirken kann.

Als Nächstes stehen die Raps- und Zwischenfrucht-Aussaaten an. Auch hier gilt: Abwarten, was viele Rapsanbauer gerade auch tun. Der verpflichtende Zwischenfruchtanbau in Roten Gebieten muss bis zum 30. September erfolgen, kann aber auch dann pflanzenbaulich kontra-produktiv sein.

Es zeigt sich immer deutlicher, dass die Landwirtschaft einem erheblichen Anpassungsdruck ausgesetzt ist und flexibel reagieren muss. Der Gesetzgeber muss dies aber künftig auch zulassen.

Karsten Becker – LW 31/2022