Abschöpfung bremst Branche aus

Die von der Bundesregierung geplante Erlösabschöpfung empört die Erneuerbare-Energien-Branche und insbesondere die Biogasanlagen-Betreiber derzeit wie kaum ein anderes Thema. Bereits Mitte Oktober wurden interne Überlegungen der Regierung öffentlich. Anfang November gab es vage Aussagen der Regierung für die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt, um damit die Ausgaben der Strompreisbremse zu decken.

Zwischenzeitlich gibt es Spekulationen über die Obergrenzen der Abschöpfung inklusive Sicherheitszuschlägen, über die Herausnahme von Anlagen unter einer installierten Leistung von 1 MW und insbesondere um die Frage, wie weit rückwirkend die Erlösabschöpfung abgegriffen werden kann. Bei der Rückwirkung wird die Regierung aufgrund der großen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit voraussichtlich etwas zurückstecken. Aber auch die Ermittlung der Höhe der Erlösabschöpfung ist reine Willkür. Die Abschöpfung berücksichtigt nicht die ebenfalls stark gestiegenen Kosten für die Anlagentechnik, Wartung und Reparatur und vor allem die höheren Kosten für die Gärsubstrate, insbesondere durch die höheren Düngerkosten. Das ist auch der Unterschied zu den anderen Erzeugungsformen für erneuerbare Energien. Die höheren Erlöse gleichen die höheren Kosten für das Betreiben der Biogasanlagen aus und sie sind ein Anreiz, die Anlagen auszubauen. Die Abschöpfung berücksichtig aber nicht die Investitionen der Anlagenbetreiber, die dies mit Blick auf eine angemessene Bezahlung für das flexible Angebot an Strom und Wärme getan haben. Insgesamt wird die Branche dadurch ausgebremst, obwohl gerade sie für die Energiewende hin zu mehr Unabhängigkeit und zu mehr klimaschonenden erneuerbaren Energien so wichtig ist.

Nach den Planungen der Regierung soll ein Strompreisbremsegesetz bereits an diesem Freitag 18.11.2022 vom Kabinett beschlossen werden und schon wenige Tage später in das parlamentarische Verfahren gehen. Eine Herausnahme der Biogasanlagen aus der Erlösabschöpfung wäre das Sinnvollste.

Cornelius Mohr – LW 46/2022