Nach § 5 der Düngeverordnung sind alle Betriebe mit mehr als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder dem Anbau von in der Summe mehr als 1 Hektar Gemüse, Erdbeeren, Tabak, Hopfen, Reben oder Gehölzen (zum Beispiel Weihnachtsbaumkulturen) zur Erstellung von Nährstoffvergleichen auf der Betriebsebene …